Anpassungsbedarf bei AGB-Klauseln nach Änderungen des Kaufrechts zum 01.01.2022
Zu den wichtigsten Neuerungen des Kaufrechts gehört die Änderung des Sachmangelbegriffs. Produkte gelten nur dann als mangelfrei, wenn sie den subjektiven Vereinbarungen der Parteien entsprechen und die objektiven Beschaffenheitsanforderungen erfüllt sind. Die subjektiven und objektiven Anforderungen für die Mangelhaftigkeit eines Produkts sind somit nun gleichrangig.
Anpassungsbedarf für AGB beim Verbrauchsgüterkauf
Negative Beschaffenheitsvereinbarungen müssen nach den besonderen Voraussetzungen aus § 476 I 2 Nr.1, 2 BGB n. F. vereinbart werden. Voraussetzung für eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass der Unternehmer bei der Produktbeschreibung den Verbraucher vor der Abgabe der Vertragserklärung eigens darüber in Kenntnis setzt, dass ein Merkmal der Waren von der objektiven Beschaffenheit abweicht und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit kann nicht mehr wie bisher durch eine entsprechende Regelung in AGB konkludent vereinbart werden. Daher ist eine Zustimmung zur Beschaffenheitsabweichung durch ein vorangekreuztes Kästchen nicht mehr ausreichend. Möglich wäre hingegen ein noch durch den Verbraucher selbstständig anzukreuzendes Kästchen auf der Website, sodass dieser bewusst in die Abweichung der objektiven Anforderungen der Beschaffenheit einwilligt.
Handlungsempfehlung für Unternehmen
Der neue Sachmangelbegriff ist für alle Kaufverträge seit dem 01.01.2022. anzuwenden und trifft alle Unternehmen, die im B2C- und B2B-Bereich tätig sind. Daher sollte beim Kaufvertragsabschluss vor allem im Online-Handel beim Bestellvorgang durch eine aktive Opt-in-Möglichkeit durch den Verbraucher die Abweichung vereinbart werden, wenn das Produkt zum Beispiel Gebrauchsspuren aufweist oder Mangelware ist. Darüber hinaus sollten Unternehmer eine Überprüfung der eigenen Produkte auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Mangelbegriff vornehmen und im Zuge dessen die AGB und Vertragsmuster so anpassen, dass keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche entstehen. Andernfalls können diese Ansprüche selbst dann vorliegen, wenn das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Zudem ist anzuraten, Verträge mit Lieferanten bzw. Herstellern zu überprüfen und nach Möglichkeit einen Gleichlauf von Pflichten gegenüber dem Kunden herzustellen. Ebenso sind die Neuerungen zur Beweislast, Mangelbeseitigung und zu Fristen in den AGB entsprechend zu aktualisieren.
Fazit
Grundsätzlich ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung weiter möglich. Diese kann jedoch nicht mehr in den AGB erfolgen. Dabei sind die strengeren Anforderungen für den Verbrauchsgüterkauf zu berücksichtigen. Ein Unternehmer kann eine solche Erklärung bspw. im Online-Kauf hervorrufen, indem auf seiner Website eine Schaltfläche oder ein Kästchen vorliegt, sodass der Verbraucher diese durch Anklicken oder ggf. auf andere Weise bestätigt. Eine konkludente Zustimmung ist nicht mehr möglich.
Eine komprimierte Übersicht mit Handlungsempfehlungen für die Vertragsgestaltung finden Sie in folgender Powerpoint-Präsentation.