Man­gel und Scha­dens­er­satz – Wahl­recht für Käufer

Der­sel­be Man­gel berech­tigt nicht zu Min­de­rung und gro­ßem Schadensersatz

Aktu­el­les Urteil des BGH

Ist die Sache man­gel­haft, steht dem Käu­fer bei erfolg­lo­ser Nach­er­fül­lung ein Wahl­recht zu. Er kann die Sache behal­ten und den Kauf­preis min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ent­schei­det er sich für die Min­de­rung, kann er wegen des­sel­ben Man­gels kei­nen gro­ßen Scha­dens­er­satz verlangen.

Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin erwarb von der Beklag­ten ein Neu­fahr­zeug. Nach der Über­ga­be rüg­te sie ver­schie­de­ne Män­gel. Die­se wur­den von der Beklag­ten jeweils besei­tigt. Nach Ansicht der Klä­ge­rin waren alle Män­gel auf die­sel­be Ursa­che zurück­zu­füh­ren. Die Feh­ler­an­fäl­lig­keit des Fahr­zeu­ges wer­de durch her­stel­lungs­be­ding­te Qua­li­täts­män­gel ver­ur­sacht. Die Klä­ge­rin erklär­te die Min­de­rung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB in Höhe von 20% und ver­lang­te die Rück­zah­lung des gemin­der­ten Kauf­prei­ses. Nach­dem sie Kla­ge erho­ben hat­te, rüg­te sie wei­te­re Män­gel. Die­se wur­den von der Beklag­ten nur zum Teil besei­tigt. Dar­auf­hin ver­lang­te die Klä­ge­rin nicht mehr die Rück­zah­lung des gemin­der­ten Betra­ges son­dern den gro­ßen Scha­dens­er­satz (Scha­dens­er­satz statt der gan­zen Leis­tung §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1, S. 3, Abs. 5 BGB). Danach muss der Ver­käu­fer den Scha­den erset­zen, der durch die Nicht­er­fül­lung des gesam­ten Ver­tra­ges ent­stan­den ist.

Recht­li­cher Hin­ter­grund und Ent­schei­dung des BGH

Nach Ansicht des BGH kann nach der Min­de­rung das Begeh­ren nicht auf Zah­lung des gro­ßen Scha­dens­er­sat­zes umge­stellt wer­den. Das folgt aus dem Wort­laut und der Sys­te­ma­tik des Geset­zes. Ist die Sache man­gel­haft, kann der Käu­fer gem. § 437 Nr.2 BGB den Kauf­preis min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Er hat die Wahl, ob er am Ver­trag fest­hält und den Kauf­preis her­ab­setzt oder sich vom Ver­trag löst und die erbrach­ten Leis­tun­gen rück­ab­wi­ckelt. Durch die­se Ent­schei­dung kann der Käu­fer das Ver­trags­ver­hält­nis ein­sei­tig ver­än­dern. Ihm steht ein soge­nann­tes Gestal­tungs­recht zu. Zum Schutz der Inter­es­sen des Ver­käu­fers steht ihm die­se Wahl nur ein­ma­lig zu. Die Ent­schei­dung kann nicht wie­der­ru­fen oder an Bedin­gun­gen geknüpft wer­den. Der Ver­käu­fer darf und soll auf die Erklä­rung des Käu­fers ver­trau­en. Aus die­sem Grund kann der Käu­fer wegen des­sel­ben Man­gels nicht dane­ben oder nach­träg­lich den gro­ßen Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Andern­falls könn­te er sich nach der Min­de­rung vom Ver­trag lösen. Denn der Scha­dens­er­satz statt der gan­zen Leis­tung hat weit­rei­chen­de Fol­gen. Der Käu­fer erhält Ersatz für den Scha­den, der ihm durch die Nicht­er­fül­lung des gesam­ten Ver­tra­ges ent­stan­den ist. Das umfasst bei­spiels­wei­se auch den ent­gan­gen Gewinn, falls der Käu­fer die Kauf­sa­che zu einem höhe­ren Preis hät­te wei­ter­ver­kau­fen kön­nen. Oder etwa­ige Preis­stei­ge­run­gen, falls der Kauf­preis für eine Ersatz­be­schaf­fung gestie­gen ist. Gleich­zei­tig muss der Käu­fer die bereits erbrach­ten Leis­tun­gen an den Ver­käu­fer zurück­ge­ben. Die recht­li­chen Fol­gen ähneln denen des Rück­tritts. Die Mög­lich­keit zur Ver­trags­auf­lö­sung hat der Käu­fer aber durch die Wahl der Min­de­rung unum­kehr­bar aufgegeben.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil stärkt die Posi­ti­on der Ver­käu­fer. So dür­fen ihre Kun­den an der ein­mal getrof­fe­nen Wahl zwi­schen Min­de­rung und Rück­tritt fest­hal­ten. Zu beach­ten ist, dass die Recht­spre­chung den Fall eines iden­ti­schen Man­gels betrifft. Tre­ten ande­re Män­gel auf, ste­hen dem Käu­fer aber­mals Gewähr­leis­tungs­rech­te zu. Damit geht erneut das Wahl­recht zwi­schen Min­de­rung und Rück­tritt ein­her. Außer­dem muss gese­hen wer­den, dass neben der Min­de­rung der soge­nann­te klei­ne Scha­dens­er­satz ver­langt wer­den kann. Die­ser umfasst sol­che Schä­den, die bei­spiels­wei­se durch den Nut­zungs­aus­fall wäh­rend einer Man­gel­be­sei­ti­gung entstehen. 

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