Update zu Brexit-Folgen für die Medizinprodukteindustrie

Am 31.01.2020 schied das Ver­ei­nig­te König­reich im vier­ten offi­zi­el­len Aus­tritts­ter­min aus der EU aus. Der gefürch­te­te Brexit ist damit voll­zo­gen. Ein als “har­ter” oder auch als “No-Deal-Brexit” bezeich­ne­ter Aus­tritt konn­te zunächst abge­wen­det wer­den. Das zwi­schen EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich geschlos­se­ne Aus­tritts­ab­kom­men regelt die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Akteu­ren zumin­dest vor­läu­fig bis zum Ablauf einer Über­gangs­zeit von vor­erst 11 Mona­ten bis zum 31.12.2020. 

Die­ser Zeit­raum kann ein­ma­lig um höchs­tens zwei Jah­re, längs­tens also bis zum 31.12.2022 ver­län­gert wer­den. Inner­halb der Über­gangs­frist erge­ben sich für die Medi­zin­pro­dukt­e­bran­che kei­ne radi­ka­len Ver­än­de­run­gen, sodass bis zum Frist­ab­lauf das Ver­ei­nig­te König­reich wei­ter­hin wie ein Mit­glieds­staat der EU behan­delt wird. Das bedeu­tet, dass das EU-Recht wei­ter­hin anwend­bar ist und das Ver­ei­nig­te König­reich wei­ter­hin alle Rech­te und Pflich­ten eines Mit­glieds­staa­tes treffen.

Her­vor­zu­he­ben ist aber den­noch, dass das Aus­tritts­ab­kom­men u.a. Rege­lun­gen zur Waren­ver­kehrs­frei­heit beinhal­tet, die auch für die Medi­zin­pro­dukt­e­bran­che von Bedeu­tung sind. So defi­niert das Abkom­men etwa den Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen der Benann­ten Stel­len der EU und des Ver­ei­nig­ten König­reichs. Benann­te Stel­len im Sin­ne des Abkom­mens sind dabei soge­nann­te “Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len”. Es han­delt sich dabei nicht nur um die zah­len­mä­ßig begrenz­ten, eta­blier­ten Benann­ten Stel­len für Medi­zin­pro­duk­te, son­dern gene­rell um Insti­tu­tio­nen, die im Sin­ne des Uni­ons­rechts zur Durch­füh­rung von Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen ermäch­tigt sind.

Für Her­stel­ler wesent­lich ist wei­ter, dass das Aus­tritts­ab­kom­men expli­zit auch die fort­ge­setz­te Ver­kehrs­fä­hig­keit der­je­ni­gen Pro­duk­te auch über die Über­gangs­pha­se hin­aus gewähr­leis­tet, die vor Ablauf des Über­gangs­zeit­raums ord­nungs­mä­ßig in Ver­kehr gebracht wer­den. Das bedeu­tet für Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler und ‑händ­ler, dass Medi­zin­pro­duk­te dem­entspre­chend wei­ter in Ver­kehr blei­ben und sowohl auf dem Uni­ons­markt als auch im Ver­ei­nig­ten König­reich ange­bo­ten wer­den dürfen.

Wie sich der Brexit nach Ablauf der Über­gangs­pha­se wei­ter aus­wir­ken wird, ist noch unklar. Bis­her liegt ledig­lich die soge­nann­te “Poli­ti­sche Erklä­rung” der EU und des Ver­ei­nig­ten König­reichs vor, mit der die Rah­men­be­din­gun­gen der zukünf­ti­gen Koope­ra­ti­on grob abge­steckt wur­den. Die Erklä­rung lässt den vor­sich­ti­gen Schluss zu, dass die regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen unter­wor­fe­nen Bran­chen wie die Medi­zin­pro­dukt­e­indus­trie in den Blick genom­men wur­den und in Fol­ge­ab­kom­men umfas­send ver­han­delt werden.

Soll­te zum Ablauf der Über­gangs­zeit statt­des­sen anstel­le trag­fä­hi­ger Abkom­men erneut das “No-Deal-Brexit-Szenario” wie­der­auf­le­ben, müss­te das Ver­ei­nig­te König­reich als Dritt­staat behan­delt wer­den, was sich für die Medi­zin­pro­dukt­e­bran­che u.a. nach­tei­lig auf die Wirk­sam­keit bestehen­der CE-Zertifikate aus­wir­ken könn­te.

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