Maschi­nen ohne CE-Kennzeichnung – die Ver­wal­tungs­pra­xis bei for­ma­ler Nichtkonformität

Im Rah­men der Novel­lie­rung der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV) zum 05.06.2021 hat sich der Län­der­aus­schuss für Arbeits­schutz und Sicher­heits­tech­nik (LASI) unter ande­rem mit der Fra­ge beschäf­tigt, wie mit im Betrieb befind­li­chen, for­mal nicht kon­for­men Maschi­nen zu ver­fah­ren ist, und dazu am 10.09.21 ein Posi­ti­ons­pa­pier ver­öf­fent­licht, das der behörd­li­chen Ver­wal­tungs­pra­xis den Weg berei­tet hat. Frag­lich ist in die­sem Zusam­men­hang vor allem, ob die­se Betrei­ber unter arbeits­schutz­recht­li­chen oder über­wa­chungs­be­hörd­li­chen Gesichts­punk­ten dazu ver­pflich­tet wer­den kön­nen, die Sicher­heit der Maschi­ne nach­träg­lich zu bewer­ten und mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.

Grund­le­gen­des

Das CE-Kennzeichen als Hin­weis auf die Kon­for­mi­tät des Pro­dukts mit den ent­spre­chen­den Rechts­vor­schrif­ten erfüllt eine wich­ti­ge Rol­le in dem Sys­tem aus tech­ni­schen Har­mo­ni­sie­rungs­vor­schrif­ten, Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Markt­über­wa­chung. Grund­sätz­lich trifft die Pflicht zur richt­li­ni­en­kon­for­men Bereit­stel­lung einer Maschi­ne auf dem Markt deren Her­stel­ler, wobei im Anwen­dungs­be­reich der Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG (PDF) auch der­je­ni­ge Her­stel­ler im Rechts­sin­ne ist, der die Maschi­ne her­stellt und selbst betreibt. In die­sem Sys­tem ist es somit vor­ran­gi­ge Pflicht des Her­stel­lers, die for­ma­le Kon­for­mi­tät der Maschi­ne, etwa durch Anbrin­gung der CE-Kennzeichnung, vor Inver­kehr­brin­gen herzustellen.

Recht­li­che Impli­ka­tio­nen der for­ma­len Nicht­kon­for­mi­tät für Betreiber

In Abgren­zung zu den Pflich­ten des Her­stel­lers begin­nen die Pflich­ten des Betrei­bers jedoch in der Regel erst nach Inver­kehr­brin­gen einer Maschi­ne (Aus­nah­me: Hersteller-Betreiber). Gewerb­li­che Betrei­ber dür­fen gemäß § 5 Abs. 3 Betr­SichV nur Arbeits­mit­tel ein­set­zen, die die gel­ten­den Rechts­vor­schrif­ten über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz erfül­len. Bei der Sicher­heits­be­ur­tei­lung eines Arbeits­mit­tels darf sich der Betrei­ber daher nicht auf for­ma­le Kenn­zei­chen wie etwa das CE-Kennzeichen ver­las­sen, son­dern muss die Gefähr­dun­gen des Arbeits­mit­tels – mit oder ohne CE-Kennzeichnung – los­ge­löst von die­ser for­ma­len Kenn­zeich­nung sowie die mate­ri­el­le Sicher­heit in der Ver­wen­dung beur­tei­len und erkann­te Ver­wen­dungs­ri­si­ken aus­schlie­ßen. Die­se Beur­tei­lung muss er in regel­mä­ßi­gen Abstän­den wie­der­ho­len und veri­fi­zie­ren. Sie ist nicht gleich­zu­set­zen mit der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung für eine Maschi­ne, die der Her­stel­ler vor dem Inver­kehr­brin­gen u. U. unter Hin­zu­zie­hung einer benann­ten Stel­le durch­zu­füh­ren ver­pflich­tet ist.

Zur effek­ti­ven Durch­set­zung der arbeits­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben steht den Arbeits­schutz­be­hör­den eine Rei­he von Maß­nah­men zur Sei­te, die dar­auf gerich­tet sind, die mate­ri­el­le Ver­wen­dungs­si­cher­heit zu über­prü­fen, wie etwa die Anfor­de­rung von Infor­ma­tio­nen und Doku­men­ten wie der EU-Konformitätserklärung des Her­stel­lers oder tech­ni­scher Unter­la­gen bis hin zur Anord­nung eines tem­po­rä­ren oder dau­er­haf­ten Ver­wen­dungs­ver­bots bei fest­ge­stell­ter Unsi­cher­heit. Auf eine for­mal kon­for­me Kenn­zeich­nung der Maschi­nen wer­den sich die­se Maß­nah­men jedoch nicht beziehen.

Fazit und Praxistipps

Betrei­ber von Maschi­nen, die nicht gleich­zei­tig Her­stel­ler der Maschi­nen sind, haben nach der Wer­tung des LASI-Positionspapiers kei­ne Pflicht zur nach­träg­li­chen Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Her­stel­lung der for­ma­len Kon­for­mi­tät der Maschi­ne, wenn vor der Inbe­trieb­nah­me eine Über­prü­fung der mate­ri­el­len Sicher­heit statt­ge­fun­den hat. Für Betrei­ber, die gleich­zei­tig Her­stel­ler sind, besteht eine Pflicht zur nach­träg­li­chen CE-Kennzeichnung eben­falls nicht nach­träg­lich, son­dern nur zeit­punkt­be­zo­gen vor dem Inver­kehr­brin­gen der Maschine.

Für Her­stel­ler kann es den­noch ange­zeigt sein, die for­ma­le Kon­for­mi­tät nach­träg­lich her­zu­stel­len, da nicht ord­nungs­ge­mäß gekenn­zeich­ne­te Maschi­nen deut­lich schnel­ler in den Fokus der Behör­den gera­ten als for­mal kon­for­me Maschi­nen und die Behör­den über die for­ma­le Nicht­kon­for­mi­tät dazu ver­lei­tet wer­den, auch die mate­ri­el­le Sicher­heit der Maschi­ne zu prü­fen. Soll­te sich in die­sem Rah­men her­aus­stel­len, dass eine Maschi­ne unsi­cher ist, kann der Her­stel­ler unter pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Gesichts­punk­ten dazu auf­ge­for­dert wer­den, die Maschi­ne u. U. unter Hin­zu­zie­hung einer benann­ten Stel­le erneut zu bewer­ten und die mate­ri­el­le Kon­for­mi­tät vor einem wei­te­ren Betrieb nach­träg­lich herzustellen.

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