Ausgangspunkt des Verfahrens, in welchem der 1. Strafsenat des OLG Köln mit Beschluss vom 09.04.2020 (Az. 1 RVs 74/20) entschieden hat, war die Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Bonn. Dieses hatte die Revisionsführerin in der angefochtenen Entscheidung wegen des vorsätzlichen Besitzes einer nach § 90 TKG verbotenen Sendeanlage zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen i.H.v. je 21 € verurteilt. Anlass für die Verurteilung war ein Täuschungsversuch im Zusammenhang mit einer theoretischen Führerscheinprüfung, die, wie das OLG Köln feststellt, für die spätere Angeklagte wegen fehlender Alphabetisierung und nicht vorhandener Sprachkenntnisse eine unüberwindbare Hürde war. Aus diesem Grund fasste die Angeklagte den Entschluss, die Prüfung mithilfe technischer Hilfsmittel und der Hilfe Dritter manipulativ zu bestehen. Konkret erwarb sie hierfür eine aus mehreren Komponenten bestehende Aufnahme- und Sendeapparatur für Videos, die sie “mit Unmengen von Klebeband unter ihrem Oberteil, das aus einem dünnen Stoff bestand” befestigte. Durch ein etwa 1 mm großes Loch in der Frontseite des Oberteils sollte die Apparatur in der Lage sein, die Fragen der theoretischen Prüfung aufzunehmen und über WLAN an einen Helfer zu übermitteln. In der Prüfung kam es dann jedoch, wie es kommen musste, und die Angeklagte flog – wie gleich drei weitere Prüflinge am gleichen Tag – auf, weil der Fahrerlaubnisprüfer die Apparatur entdeckte.
Im anschließenden Strafprozess ging das AG Bonn davon aus, dass die Apparatur der Angeklagten theoretisch in der Lage gewesen sei, unbemerkt Aufnahmen von Personen anzufertigen, und die Angeklagte mit dem Besitz des Gerätes deshalb gegen das Verbot des Missbrauchs von Sendeanlagen nach § 90 TKG verstoßen habe. Hieraus ergebe sich wiederum ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 148 Abs. 1 Ziff. 2. lit. a) TKG, der für Verstöße gegen § 90 TKG einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe eröffnet. Das OLG Köln hatte im Rahmen der Revision nunmehr diese Entscheidung zu überprüfen und dabei insbesondere zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Sendeanlage zum unbemerkten Aufnehmen des Bildes eines anderen “bestimmt” und damit verboten ist. Aus dieser Frage ergibt sich auch die Relevanz der Entscheidung für Hersteller und Händler, denn bei § 90 TKG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, es kommt nicht auf eine konkrete Tathandlung, z.B. unbefugte Aufnahmen mit dem Gerät, an, sondern schon der bloße Besitz und auch Herstellung, Vertrieb und Einfuhr sind verboten. Unternehmen, welche entsprechende Geräte vertreiben, drohen jedoch nicht nur Strafverfahren, sondern auch Ärger mit der Bundesnetzagentur, die streng gegen den Vertrieb entsprechender Geräte vorgeht und mit Zwangsgeldern von bis zu 25.000€ durchsetzt.
In seinem Beschluss stellt das OLG Köln zunächst fest, dass das Urteil des AG Bonn nicht hinreichend belegt, dass die Apparatur zum unbemerkten Aufnehmen bestimmt und damit als verbotene Sendeanlage einzuordnen ist. Die Ausführungen des Gerichts zum Bestimmtheitserfordernis sind dabei umfangreich und sehr hilfreich für Hersteller und Händler, die zu ihrer eigenen Sicherheit prüfen sollten, ob von ihnen hergestellte oder vertriebene Produkte verboten sind. Aus Sicht des Gerichts ist eine Sendeanlage zum Aufnehmen bestimmt, “wenn sie von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck, sondern offensichtlich nur dem […] heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dient”. Hierbei kommt es, so das OLG Köln, nicht darauf an, welche Zweckbestimmung der Verwender vornimmt oder welchen Einsatz des Geräts er plant oder vornimmt. Die Zweckbestimmung hat vielmehr objektiviert zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass „die inkriminierte Zweckbestimmung nicht die einzige der Sendeanlage sein“ muss. Die Auslegung, ob die Anlage primär dem Zweck des heimlichen Abhörens bzw. Aufnehmens dient, hat sodann anhand der Vorstellungen desjenigen, der sie entwickelt, hergestellt oder vertrieben hat, zu erfolgen. Hierbei kann sowohl auf eine objektiv erkennbare Manifestation der Vorstellungen als auch auf eine beabsichtigte oder sicher vorausgesehene Nutzung der Anlage abgestellt werden.
Im Ergebnis ist die Entscheidung des OLG Köln zu begrüßen, da sie weitere Klarheit für Hersteller und Händler bringt. Sie müssen sich bei der Frage, ob bei Sendeanlagen eine Bestimmung zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen vorliegt, nicht an Vorstellungen ihrer Kunden bzw. der Verwender messen lassen. Im Rahmen der Beurteilung kann jedoch neben objektiv erkennbaren Vorstellungen, beispielsweise durch Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen, auch eine sicher vorausgesehene Nutzung der Anlage herangezogen werden. Eine reine Zweckbestimmung durch Hersteller oder Händler von Sendeanlagen könnte sich folglich insbesondere bei evidenten Missbrauchsfällen als kritisch erweisen. Ein Beispiel hierfür könnte etwa die im Jahr 2017 aufgrund eines Rechtsgutachtens von Stefan Hessel von der Bundesnetzagentur deutschlandweit vom Markt genommene Spielzeugpuppe “My friend Cayla” sein. Hersteller und Händler sollten also weiterhin eine sorgfältige Prüfung bei verdächtigten Geräten durchführen.
Wenn Sie Fragen zu § 90 TKG haben oder prüfen lassen möchten, ob ein Produkt vom Verbot erfasst sein könnte, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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