Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um plant ein­heit­li­ches Marktüberwachungsgesetz

Im Som­mer 2019 wur­de die EU-Marktüberwachung mit der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 kon­so­li­diert und refor­miert. Die Ver­ord­nung ist auf alle Non-Food-Produkte anwend­bar, die euro­päi­schen Har­mo­ni­sie­rungs­re­ge­lun­gen unter­fal­len. Sie sieht ins­be­son­de­re eine ver­stärk­te Kon­trol­le des Online-Handels vor und legt fest, dass auch Fulfilment-Dienstleister von den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den in die Pflicht genom­men wer­den können.

Anwen­dung auch auf nicht har­mo­ni­sier­te Produktkategorien

Die Ver­ord­nung ist zwar unmit­tel­bar anwend­bar, um die natio­na­le Durch­füh­rung der Markt­über­wa­chung zu regeln, ist jedoch eine Umset­zung erfor­der­lich. Bis­lang gilt über das Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz eine ein­heit­li­che Markt­über­wa­chung für har­mo­ni­sier­te und nicht har­mo­ni­sier­te Pro­duk­te. Damit die­se bei­be­hal­ten und Rechts­un­si­cher­heit ver­mie­den wird, soll das neue Markt­über­wa­chungs­ge­setz eben­falls glei­cher­ma­ßen auf bei­de Pro­dukt­ka­te­go­rien Anwen­dung finden.

Weit­rei­chen­de Befug­nis­se der Marktüberwachungsbehörden

Kern­stück des Markt­über­wa­chungs­ge­set­zes sind die Bestim­mun­gen zu den Zustän­dig­kei­ten und Befug­nis­sen der Markt­über­wa­chungs­be­hör­den (Abschnitt 2). Die Befug­nis­se umfas­sen etwa die Mög­lich­keit, Pro­duk­te unter fal­scher Iden­ti­tät zur Über­prü­fung zu erwer­ben und im Wege des rever­se engi­nee­ring zu ana­ly­sie­ren. Im Online-Handel erhal­ten die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den die Befug­nis, Platt­for­men anzu­wei­sen, pro­dukt­be­zo­ge­ne Inhal­te auf Web­sei­ten zu ent­fer­nen oder sogar den Zugang zu Web­sei­ten ein­zu­schrän­ken, wenn ein Risi­ko für Leben und Gesund­heit der Pro­dukt­nut­zer nicht anders besei­tigt wer­den kann. Dane­ben kön­nen die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den eine brei­te Palet­te an Maß­nah­men ergrei­fen, wie die Rück­nah­me oder den Rück­ruf eines Pro­dukts anzu­ord­nen oder Pro­dukt­war­nun­gen aus­zu­spre­chen. Die Maß­nah­men kön­nen gegen jeden Wirt­schafts­ak­teur gerich­tet wer­den, der das betrof­fe­ne Pro­dukt her­stellt, auf dem Markt bereit­stellt, in Betrieb nimmt oder ausstellt.

Bußgeld- und Strafvorschriften

Die betrof­fe­nen Wirt­schafts­ak­teu­re, Aus­stel­ler und Online-Plattformen tref­fen umfang­rei­che Duldungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten. Im Fal­le eines Ver­sto­ßes gegen die fest­ge­leg­ten Pflich­ten kann ein Buß­geld von bis zu zehn­tau­send Euro ver­hängt wer­den, bei einer Zuwi­der­hand­lung gegen eine voll­zieh­ba­re Anord­nung der Markt­über­wa­chungs­be­hör­de sogar bis zu hun­dert­tau­send Euro. In die­sen Fäl­len kommt bei beharr­li­chen Ver­stö­ßen oder der Gefähr­dung von Leben oder Gesund­heit eines Men­schen oder frem­den Sachen von bedeu­ten­dem Wert auch die Ver­hän­gung einer Geld- oder Frei­heits­stra­fe in Betracht. Unter­neh­men soll­ten daher sicher­stel­len, dass sie über die not­wen­di­gen Struk­tu­ren ver­fü­gen, um ihre Koope­ra­ti­ons­pflich­ten im Hin­blick auf die Markt­über­wa­chung zu erfüllen.

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