Wer zahlt?
Ab September 2018 gelten in der EU neue Abgasmessregelungen für alle Neuzulassungen. Mehrere OEM haben hierauf bezogen angekündigt, bis auf weiteres nur eingeschränkt Neufahrzeuge anzubieten. Die Situation bei Porsche wurde medienwirksam diskutiert: auf der Website sind derzeit keine Fahrzeuge konfigurierbar, Neuwagenbestellungen sind angeblich zwar bei Händlern noch möglich, aber nur sehr eingeschränkt (Newsroom Porsche).
Es ist gut möglich, dass dies zukünftig zu einem (vorübergehenden) Rückgang der Abrufe bei den Zulieferern führt. Was jedoch bei Unternehmen, die im Rahmen ihrer Kapazitäts- und Umsatzplanungen mit derartigen Einbrüchen in der Regel nicht rechnen, die Frage aufkommen lässt, welche (rechtlichen) Möglichkeiten Ihnen dann zustehen.
WLTP
Ab dem 1. September 2018 gelten die WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) und eine neue Abgasnorm in der EU. Die WLTP soll zu einer besseren Abbildung des tatsächlichen Verbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen führen. Aus diesem Grund müssen Automobilhersteller (OEM) viele ihrer aktuellen Modelle auf Ottopartikelfilter umrüsten und für jedes Modell neue Typgenehmigungen beantragen. Laut aktueller Porsche Pressemitteilung kommt es infolge notwendiger und noch andauernder Konstruktionsmaßnahmen deshalb derzeit zu Einschränkungen beim Angebot an Neuwagen. Das bleibt auch für die Lieferanten nicht ohne Folgen. Fehlende Bestellungen der OEM können beispielsweise zu ungenutzten Kapazitäten, fehlenden Amortisationen, Lagerkosten und Verlusten beim Einkauf von Zukaufteilen und sonstigem Produktionsmaterial führen. Welche Ansprüche die Lieferanten diesbezüglich haben, wird sehr stark von der Gestaltung der bestehenden Verträge mit den OEM Kunden abhängen.
Gekauft ist gekauft
In der Regel finden auf Lieferverträge mit OEM kauf‑, dienst- oder werkvertragsrechtliche Vorschriften Anwendung. Basierend auf deutschem Recht gilt insoweit: wer etwas per Kaufvertrag (verbindlich) bestellt hat, muss es auch abnehmen und bezahlen. Tut er dies nicht, kommt er in Verzug.
Ist der Käufer in Verzug, kann der Lieferant sämtliche (zusätzlichen) Kosten und Schäden (juristisch: unfreiwillige Vermögensverluste), die ihm aus diesem Umstand entstehen (etwa die für die Lagerung), ersetzt verlangen. Hat der Kunde noch eigene Zahlungsansprüche gegen den Lieferanten, kann dieser eventuell sogar mit seinen Schäden aufrechnen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht allerdings nur dann, wenn der Kunde den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Maßgeblich ist daher, ob der Kunde bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Entstehung eines Schadens voraussehen und vermeiden konnte. Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er die Änderung der Gesetzeslage verfolgt und seine Entwicklung und Produktion schnellstmöglich sowie mit angemessenen Mitteln und Aufwand vorangetrieben hat, jedoch an anderen Punkten scheitert – z.B. geringen Testkapazitäten bei den Technischen Diensten (so der VDA). Ist dem so, entfällt mangels Verschulden auch eine Haftung. Diese „Entschuldigung“ erscheint jedoch insoweit etwas wackelig, als scheinbar viele OEM bei den meisten ihrer Modelle (mit unterstellt vergleichbaren Anpassungsaufwand) keine Probleme mit der Umsetzung hatten.
Werden bereits produzierte Teile nicht wie vereinbart abgenommen, findet zudem – je nach Liefervereinbarung – der sog. „Gefahrübergang“ statt. Das heißt, dass der OEM das Risiko einer zufälligen Verschlechterung bis hin zur Unbrauchbarkeit der Teile trägt, nicht mehr der Lieferant.
Rahmenverträge und Lieferabrufe
Allerdings ist es in der Automobilindustrie üblich, mit Rahmenverträgen und darunter anzusiedelnden einzelnen Lieferabrufen oder ‑plänen zu arbeiten. Die Rahmenverträge beschreiben meist nur unverbindliche Bedarfsvolumina für längere Zeiträume innerhalb der Projektlaufzeit. Oft werden diese durch (unverbindliche) Forecasts präzisiert und schließlich erst kurz vor einem Abrufzeitraum für bestimmte, kleinere Umfänge verbindlich. Aus rechtlicher Sicht entstehen erst durch solche Abrufe Pflichten zur Lieferung auf Seiten des Lieferanten und eine zur Abnahme auf der des OEM. Letztere führen dann im Falle der Nichtabnahme zu den voranstehend beschriebenen Ersatzansprüchen der Lieferanten.
Ob ein OEM hingegen auch ohne eine ausdrückliche Regelung zur Abnahme der im Rahmenvertrag geplanten Mengen verpflichtet ist, bestimmt sich nach dem Rechtsgrundsatz von „Treu und Glauben“, der in § 242 BGB geregelt wird und unter Juristen oftmals als „kannallesundnichtsbedeuten“ Regelung gehandelt wird.
Hiernach gilt: eine Abnahme der geplanten Menge kann eine Pflicht des OEM darstellen, wenn dies mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden kann. Der Inhalt des daraus folgenden Pflichtenkreises des Kunden muss unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Dabei sind die Vertragsgrundlagen sowie die Interessen der OEM und die der Lieferanten zu beachten. Gegen eine Abnahmepflicht des Kunden spricht vor allem, dass die Geschäftsbeziehungen gerade deshalb mittels Rahmenverträgen gestaltet werden, um die Produktion möglichst flexibel gestalten zu können. Insbesondere wenn sich herausstellen sollte, dass die Anpassung an die geänderte Rechtslage für den Kunden mit einem großen Entwicklungs- und Produktionsvorlauf verbunden ist, spricht dies gegen eine aus § 242 BGB resultierende Abnahmepflicht. Denn der von den OEM angestrebte Zweck der Rahmenverträge liegt gerade darin, auf solche Änderungen reagieren zu können. Dies spielt jedenfalls bei solchen Verträgen eine Rolle, die vor Eintritt der Rechtsänderung geschlossen wurden. Andererseits muss aus Sicht der Lieferanten berücksichtigt werden, dass diese bei langjähriger Lieferbeziehung und regelmäßigen Abrufen auf das Fortbestehen der Abrufpraxis vertrauen dürfen und auch müssen. Hierfür sprechen bspw. auch die Vereinbarung von verbindlich vorzuhaltenden Kapazitäten und von Verbesserungspotentialen sowie sog. „Savings“, die im Grunde auf hohen Stückzahlen über bestimmte Zeiträume basieren. Eine Abnahmepflicht des Kunden kann eingefordert werden, wenn dieser nicht alles Zumutbare für eine rechtzeitige Umstellung getan hat oder den Lieferanten nicht frühzeitig auf die sich abzeichnenden Abnahmeschwierigkeiten hingewiesen hat. Was das Verschulden in Bezug auf die ausbleibenden Abrufe und ein damit gegebenenfalls bestehender Schadensersatzanspruch angeht, so gilt derselbe Maßstab wie für das Verschulden hinsichtlich der Verletzung der Abnahmepflicht (s.o.).
Die Geltendmachung von Schadensersatz erfordert zudem einen konkreten Schadensnachweis. Soweit Verluste aufgrund ungenutzter Kapazitäten Gegenstand der Schadensforderung sind, muss vor allem nachgewiesen werden, dass die Kapazitäten nicht anderweitig eingesetzt und damit die Schäden entsprechend verringert werden konnten.
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich die Lage entwickelt.
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