Nachdem das britische Parlament den zwischen der Europäischen Union (EU) und der britischen Regierung ausgehandelten Trennungsvertrag („Withdrawal Agreement“) im Januar 2019 abgelehnt hat, wird ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) immer wahrscheinlicher (sog. „harter Brexit“). Sollte es am 29. März 2019 zu einem harten Brexit kommen, sind erhebliche Auswirkungen auf laufende Vertragsbeziehungen zwischen deutschen Unternehmen und ihren Vertragspartnern im Vereinigten Königreich (UK) zu erwarten.
Auswirkungen auf bestehende Verträge
Die durch einen harten Brexit verursachte Wiedereinführung von Zöllen und Steuern auf Im- und Exporte würde wohl eine der größten finanziellen Belastungen hinsichtlich bestehender Verträge darstellen. Diese innerhalb der EU abgeschafften Abgaben würden für Importe aus dem UK, das nach dem Austritt als Drittland zu behandeln ist, durch den sogenannten Unionszollkodex (UZK) wieder aufleben. Bei Importen nach Deutschland würden aus diesem Grund Zölle und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Umgekehrt würden dann auch für Importe in das UK wieder Zölle anfallen, da anstelle der Regelungen der EU die Regelungen der World Trade Organization (WTO) treten, deren Mitglieder das UK und Deutschland sind. Diese Kosten können erhebliche Auswirkungen auf die Kalkulation und Rentabilität einzelner Geschäftsbeziehungen haben. Wer die Kosten im Einzelfall zu tragen hat, bestimmt sich dabei maßgeblich nach den Vereinbarungen der Parteien – z.B. den Incoterms.
Sollten die infolge eines harten Brexits entstehenden Belastungen einer Partei nicht zumutbar sein, sehen sowohl das deutsche Recht als auch das Recht von England und Wales Konstrukte vor, die eine Änderung, den Rücktritt oder gar die Kündigung von Verträgen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zumindest in den Bereich des Möglichen rücken.
Rechte der Vertragsparteien
Sollte auf einen Vertrag deutsches Recht anzuwenden sein, käme § 313 BGB in Betracht. Demnach kann eine Partei die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend geändert haben und der Partei ein Festhalten am Vertrag unter diesen Bedingungen nicht mehr zuzumuten ist. Ist eine solche Anpassung nicht möglich oder dem anderen Vertragspartner nicht zumutbar, so besteht auch die Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag. Bei Dauerschuldverhältnissen käme darüber hinaus die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund in Betracht (§ 314 BGB). Fraglich und im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein harter Brexit einen wichtigen Grund darstellt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn einer Vertragspartei die Fortführung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
Bei der Anwendung des Rechts von England und Wales ist ein Recht zur Änderung und/oder Kündigung maßgeblich von den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien abhängig. So kann ein Änderungs- und/oder Kündigungsrecht einer Vertragspartei etwa dann bestehen, wenn der Vertrag hierzu eine ausdrückliche Regelung enthält (z.B. Force-majeure- oder Hardship-Klauseln).
Daneben hat sich in der englischen Rechtsprechung die sogenannte „Doctrine of Frustration“ entwickelt. Diese greift ein, wenn ein bei Vertragsschluss unvorhersehbares Ereignis eintritt und es aufgrund dessen unmöglich ist, den Vertrag durchzuführen, und/oder sich dadurch Vertragspflichten radikal ändern. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt der Vertrag als beendet und die Parteien werden von ihren Vertragspflichten befreit. Ob die (wirtschaftlichen) Auswirkungen eines harten Brexits als ein solches Ereignis einzustufen sind, wurde noch nicht abschließend entschieden und ist aktuell Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in England (Canary Wharf (BP4) T1 Ltd. and others v European Medicines Agency), dessen Hauptverhandlung für den März 2019 terminiert ist. Deren Ausgang wird mit Spannung erwartet und wird hoffentlich mehr Klarheit schaffen.
Praxistipp
Neben der Aufnahme ausdrücklicher Regelungen zu den Auswirkungen eines Brexits bei aktuell zu verhandelnden Verträgen empfehlen wir, bestehende Verträge zu prüfen. Dies insbesondere im Hinblick auf etwaige Anpassungsklauseln sowie solche, die Regelungen zu Lieferzeiten regeln. Dies kann helfen zu beurteilen, ob ein Verzug von Lieferungen, der durch die Auswirkungen des Brexit verursacht wurde (z.B. durch überlastete Zollbehörden), Schadensersatzansprüche oder sogar Kündigungsrechte des Vertragspartners begründen kann. Darüber hinaus muss geklärt werden, welches Recht das maßgebliche ist und – nicht zuletzt um etwaige Prozessrisiken bewerten zu können – ob und welche Gerichts- oder Schiedsgerichtsabreden getroffen wurden. Wie sagt man so schön: better safe than sorry.
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