Die EU-Richtlinie zu Nach­hal­tig­keits­be­rich­ten und das LkSG

Die am 28.11.2022 ver­ab­schie­de­te EU-Richtlinie zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung (Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve, CSRD) lässt Par­al­le­len zum deut­schen Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) und dem – vor­erst aus­ge­brems­ten – Ent­wurf einer Corporate-Sustainability-Due-Diligence-Richtlinie erkennen.

Pflich­ten

Die CSRD sieht vor, dass Geschäfts­be­rich­te Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten müs­sen, aus denen sich die Aus­wir­kun­gen der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit auf Nach­hal­tig­keits­aspek­te erken­nen lassen.

Wie bereits im LkSG vor­ge­se­hen, ver­langt die CSRD einen Bericht über die Durch­füh­rung von Risi­ko­ana­ly­sen sowie die Imple­men­tie­rung von Präventions- und Abhil­fe­maß­nah­men. Die Vor­ga­ben der CSRD sind aller­dings ziel­ori­en­tier­ter. Unter­neh­men müs­sen sich unter ande­rem dar­an mes­sen las­sen, ob eigen­stän­dig defi­nier­te KPIs erreicht wur­den und ob Präventions- und Abhil­fe­maß­nah­men erfolg­reich waren.

Im Ver­gleich zu den geschütz­ten Rechts­po­si­tio­nen des LkSG sind nach der CSRD umfang­rei­che­re „Nach­hal­tig­keits­aspek­te“ zu berück­sich­ti­gen, die etwa auch kli­ma­be­zo­ge­ne Zie­le (1,5 °C‑Ziel, Kli­ma­neu­tra­li­tät bis 2050), Governance-Faktoren (Lob­by­is­mus) sowie umfang­rei­che­re Men­schen­rechts­stan­dards (u.a. UN-Behindertenrechtskonvention, UN-Erklärung zu den Rech­ten indi­ge­ner Völ­ker) umfas­sen.

Adres­sa­ten

Die erst­ma­li­ge Berichts­pflicht für das jeweils vor­an­ge­gan­ge­ne Geschäfts­jahr trifft

  1. gro­ße Unter­neh­men (mehr als 500 Beschäf­tig­te), die bereits der Bilanz­richt­li­nie unter­lie­gen, im Jahr 2025;
  2. grö­ße­re Unter­neh­men (mehr als 250 Beschäf­tig­te und/oder Umsatz von 40 Mio. €und/oder Bilanz­sum­me von 20 Mio. €), die nicht der Bilanz­richt­li­nie unter­lie­gen, im Jahr 2026;
  3. bör­sen­no­tier­te KMU (außer Kleinst­un­ter­neh­men) sowie klei­ne und nicht kom­ple­xe Kre­dit­in­sti­tu­te und Eigen­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men im Jahr 2027;
  4. nicht­eu­ro­päi­sche Unter­neh­men, die in der EU einen Net­to­um­satz von mehr als 150 Mio. € erzie­len und min­des­tens eine Toch­ter­ge­sell­schaft oder Zweig­nie­der­las­sung in der EU haben, im Jahr 2028.

Für Unter­neh­men der „drit­ten Grup­pe“ (KMU) sind erleich­ter­te Berichts­pflich­ten sowie die Mög­lich­keit eines „Opt-out“ bis 2028 vor­ge­se­hen, deren Vor­aus­set­zun­gen über einen Dele­gier­ten Rechts­akt bis zum 31.10.2023 kon­kre­ti­siert wer­den sollen.

Aus­wir­kun­gen

Für Unter­neh­men, auf die das LkSG Anwen­dung fin­det, ändern sich im Wesent­li­chen der Umfang der Risi­ko­ana­ly­se und die Kri­te­ri­en für Präventions- und Abhil­fe­maß­nah­men. Die Bericht­erstat­tungs­pflicht gemäß CSRD dürf­te hin­ge­gen bei einer sys­te­mi­schen und ord­nungs­ge­mä­ßen Umset­zung der Pflich­ten aus dem LkSG – ins­be­son­de­re zur Doku­men­ta­ti­on – und einer umfas­sen­den ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung der Lie­fe­ran­ten kei­ne unüber­wind­ba­re Hür­de darstellen.

Unter­neh­men, die zwar nicht Adres­sa­ten des LkSG sind, aber dem Anwen­dungs­be­reich der CSRD unter­lie­gen, ste­hen grö­ße­ren Her­aus­for­de­run­gen gegen­über. Denn um die Berichts­pflicht erfül­len zu kön­nen, müs­sen die Sorg­falts­pflich­ten zunächst imple­men­tiert werden.

Fazit

Umfang­rei­che­re Sorg­falts­pflich­ten für mehr Unter­neh­men: an der Schnitt­stel­le zwi­schen Trans­pa­renz, Taxo­no­mie und Nach­hal­tig­keit wird die Umset­zung der CSRD eine Ver­schär­fung des LkSG bedeuten.

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