EU-US Data Pri­va­cy Framework

Das zählt beim Datenexport

“Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht ein hohes Schutz­ni­veau für per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor und gilt in den EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liech­ten­stein und Nor­we­gen als Staa­ten des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums (EWR). Damit Ver­ant­wort­li­che die stren­gen Vor­ga­ben der DSGVO nicht durch Daten­ex­por­te in Län­der außer­halb der EU und des EWR umge­hen kön­nen, sieht die DSGVO beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen für sol­che Dritt­land­über­mitt­lun­gen vor. Mög­lich sind sie unter ande­rem auf Basis eines Ange­mes­sen­heits­be­schlus­ses der EU-Kommission. Um die bis­he­ri­ge Rechts­un­si­cher­heit für Expor­te in die USA zu besei­ti­gen, haben sich die EU und die USA auf das EU-US Data Pri­va­cy Frame­work geei­nigt. Auf des­sen Grund­la­ge trat am 10. Juli 2023 ein neu­er Ange­mes­sen­heits­be­schluss der EU-Kommission in Kraft. Dazu hat die Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (DSK) nun Anwen­dungs­hin­wei­se ver­ab­schie­det, die Daten­ex­por­teu­re als Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Dritt­lands­über­mitt­lung in die USA her­an­zie­hen können.”

Chris­toph Cal­le­wart und Chris­ti­na Kie­fer in Heft 10/2023 des iX Maga­zins, S. 100f. Der voll­stän­di­ge Arti­kel ist hier kos­ten­pflich­tig abrufbar.

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