Keine Haftung des Händlers für fehlerhafte CE-Kennzeichnung
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 3 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf ein Produkt, das einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterfällt, nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die Anforderungen der einschlägigen Rechtsverordnung erfüllt.
Hierzu zählt letztlich auch regelmäßig das Anbringen einer CE-Kennzeichnung.
Das CE-Kennzeichen muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Nur wenn das Produkt dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen (§ 7 Abs. 3 ProdSG).
Urteil des OLG
In diesem Zusammenhang befasste sich das OLG Köln in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob ein Händler für ein fehlerhaft angebrachtes CE-Kennzeichen haftet (Urt. v. 28.07.2017 – 6 U 193/16). Ein Händler – der nicht Hersteller ist – verkaufte LED-Lampen, bei denen sich die CE-Kennzeichnung nicht auf den Lampen selbst befand. Stattdessen war sie nur auf der Verpackung angebracht. Der Kläger argumentierte, dass der Händler mit dem Verkauf der Lampen gegen die Vorschriften des ProdSG verstoße. Er begehrte die Unterlassung des weiteren Verkaufs, da der Händler mit diesem Verstoß eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Handlung begehe (§ 3a UWG iVm. §§ 3, 7, 8 ProdSG).
Das Gericht sah einen derartigen Unterlassungsanspruch aber als nicht gegeben. Es führte hierzu aus, dass es nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG zwar verboten ist, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht (richtig) mit der CE Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung dies vorsieht (hier ElektroStoffV). Dies sei aber eben nicht auf den Händler anzuwenden, dessen Pflichten im § 6 Abs. 5 ProdSG abschließend geregelt seien. Demnach hat der Händler es zu unterlassen, Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitzustellen, von denen er weiß, auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung, dass sie nicht den Anforderungen des ProdSG entsprechen.
Aus der Sicht des Gerichts ergibt sich hieraus nur die Pflicht zur Prüfung „ob“ das Produkt überhaupt mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Eine Pflicht zur Recherche, ob die CE-Kennzeichnung zu (Un-)Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht. Ob bei der Kennzeichnung die formalen Vorgaben (z.B. Platzierung oder Größe) eingehalten wurden, hat ggf. ein Gericht zu prüfen, nicht aber der Händler des Produkts. Diese Einschränkung der Prüfungspflicht ergibt sich nach Ansicht der Richter sowohl aus dem ProdSG als auch regelmäßig aus den daneben anzuwendenden Rechtsverordnungen (z.B. ElektroStoffV, EMVG).
Für das Urteil ist keine Revision zum BGH zugelassen, die Sache ist demnach rechtskräftig.
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