Neue deut­sche Zulas­sungs­ver­ord­nung in 2018

Neue deut­sche Zulas­sungs­ver­ord­nung für Schie­nen­fahr­zeu­ge und Schie­nen­in­fra­struk­tur in 2018

Das Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um hat über­ra­schend das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren für eine neue Zulas­sungs­ver­ord­nung für Schie­nen­fahr­zeu­ge und Schie­nen­in­fra­struk­tur gestar­tet, wel­che noch in die­sem Jahr in Kraft tre­ten soll. 

Die neue Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Die neue natio­na­le EIGV soll noch in 2018 in Kraft tre­ten, adres­siert aber noch die alte EU-Interoperabilitäts-Richtlinie aus 2008. Die deut­sche Eisen­bahn­in­dus­trie muss sich daher auf zwei (!) neue Zulas­sungs­vor­schrif­ten inner­halb der nächs­ten 18 Mona­te ein­stel­len – und das kurz hintereinander.

Rück­blick

Ende Dezem­ber 2017 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ver­kehr und digi­ta­le Infra­struk­tur den Refe­ren­ten­ent­wurf für eine 13. Ver­ord­nung zum Erlass und zur Ände­rung eisen­bahn­recht­li­cher Vor­schrif­ten vor­ge­legt und in die Ver­bän­de­an­hö­rung gege­ben. Kern­stück des Ent­wurfs ist die Ände­rung, Anpas­sung und Neu­ge­stal­tung der Transeuropäischen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV), wel­che die Pla­nung, den Bau, die Inbe­trieb­nah­me, die Umrüs­tung, die Erneue­rung, den Betrieb und die Instand­hal­tung von Eisen­bahn­sys­te­men regelt.

Der Schritt des Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­ums nun die TEIV anzu­pas­sen und um die bestehen­den euro­päi­schen Vor­ga­ben zu aktua­li­sie­ren, war zwar von vie­len Akteu­ren der Bahn­in­dus­trie über Jah­re hin­weg gefor­dert wor­den, kommt aber zum aktu­el­len Zeit­punkt völ­lig über­ra­schend. Denn noch im Som­mer 2015 hat­te das Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um – mit Ver­weis auf das 4. Eisen­bahn­pa­ket und die Bemü­hun­gen der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on eine gesamt-europäische Zulas­sungs­ver­ord­nung zu erstel­len – sämt­li­che Aktio­nen für eine Neu­ge­stal­tung der natio­na­len Vor­schrif­ten für die Zulas­sung von Eisen­bahn­sys­te­men auf Eis gelegt. 

EIGV und neue EU Zulas­sungs­ver­ord­nung aus dem 4. Eisenbahnpaket

Die ange­spro­che­ne euro­päi­sche Zulas­sungs­ver­ord­nung für Schie­nen­fahr­zeu­ge liegt inzwi­schen vor. Sie wur­de im Novem­ber 2017 von den Mit­glieds­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on ver­ab­schie­det, soll im April die­sen Jah­res durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht wer­den und dann bereits im Juni 2019 in der EU in Kraft tre­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund stellt sich die Fra­ge, war­um das Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um nur ein Jahr vor dem geplan­ten Inkraft­tre­ten der euro­päi­schen Zulas­sungs­ver­ord­nung noch­mal ein eige­nes Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben anstrengt, um die natio­na­len Rege­lun­gen in genau dem­sel­ben Bereich zu ändern. Auch ist frag­lich, was die Anwen­der letzt­lich von die­ser Ände­rung noch haben wer­den, wenn nur kur­ze Zeit spä­ter das euro­päi­sche Ver­fah­ren greift. Denn das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wird als sol­ches eini­ge Zeit in Anspruch neh­men, zumal aktu­ell auch noch gar kei­ne neue Bun­des­re­gie­rung im Amt ist, die ein sol­ches Vor­ha­ben umset­zen könnte.

Das War­um der Fra­ge lässt sich recht schnell beant­wor­ten. Gegen den Mit­glieds­staat Deutsch­land läuft der­zeit in Brüs­sel ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren wegen nicht bzw. nicht voll­stän­di­ger Umset­zung der Interoperabilitäts-Richtlinie 2008/57/EG. Die­se hät­te eigent­lich schon bis zum Juli 2010 umge­setzt wer­den müs­sen, so dass jede wei­te­re Ver­zö­ge­rung und Ver­feh­lung dies zu tun im Zwei­fel vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof endet. Folg­lich hat das Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben nicht den Anspruch den lang ersehn­ten Wün­schen der deut­schen Bahn­in­dus­trie Rech­nung zu tra­gen, son­dern ledig­lich das lau­fen­de Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren zu beenden.

Wich­tig für Her­stel­ler und Anwender

Wesent­lich span­nen­der ist jedoch die Fra­ge, wel­che Ände­run­gen das neue Regel­werk mit sich bringt und wel­che Aus­wir­kun­gen das Vor­ha­ben auf die Her­stel­ler und Anwen­der der Mate­rie haben wird. Das Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um hat den ambi­tio­nier­ten Plan die neue EIGV noch in die­sem Jahr und damit eini­ge Mona­te vor der neu­en euro­päi­schen Rege­lung in Kraft tre­ten zu las­sen. Antrag­stel­ler könn­ten hier­durch mit der kom­ple­xen Pro­ble­ma­tik kon­fron­tiert sein in kür­zes­ter Zeit für ihre Pro­duk­te, Fol­ge­ab­ru­fe und Umrüs­tun­gen drei unter­schied­li­che Zulas­sungs­ver­fah­ren (TEIV, EIGV und EU) par­al­lel anwen­den und durch­lau­fen zu müs­sen. Um in die­ser Umge­bung kei­nem Still­stand oder Ver­trags­ri­si­ken mit enor­men Zusatz­kos­ten aus­ge­setzt zu sein, brau­chen Antrag­stel­ler detail­lier­te Kennt­nis­se der ein­zel­nen Zulas­sungs­ver­fah­ren, eine vor­aus­schau­en­de belast­ba­re Zulas­sungs­pla­nung und soli­de Ver­trags­re­ge­lun­gen gegen­über ihren Kunden.

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