Neue EU-Richtlinie zum Schutz von Men­schen­rech­ten und Umwelt in Planung

Am Mitt­woch for­der­te die legis­la­ti­ve Ent­schlie­ßung des Euro­päi­schen Par­la­ments die Annah­me eines Richtlinien-Entwurfes (PDF) zur Eta­blie­rung einer umfas­sen­den Unter­neh­mens­haf­tung bei Ver­let­zung von Men­schen­rech­ten, Umwelt­stan­dards und Vor­schrif­ten zur Unter­neh­mens­füh­rung. Die Pres­se­mit­tei­lung des Euro­päi­schen Par­la­ments in die­sem Zusam­men­hang ist inso­weit hin­sicht­lich der For­mu­lie­rung „ver­bind­li­chen EU-Gesetzes“ irre­füh­rend. Eine Haf­tung wird dar­über hin­aus für die Fäl­le gefor­dert, in denen ledig­lich zu einer Ver­let­zung von Men­schen­rech­ten und Umwelt­stan­dards bei­getra­gen wird. Exkul­pa­ti­ons­mög­lich­kei­ten für Unter­neh­men sol­len nur vor­ge­se­hen sein, soweit die­se nach­wei­sen kön­nen, dass sie im Ein­klang mit denen ihnen auf­er­leg­ten Sorg­falts­pflich­ten gehan­delt und zur Ver­mei­dung einer Schä­di­gung alle ange­mes­se­nen Maß­nah­men ergrif­fen haben.

Die geplan­te Richt­li­nie geht damit über den deut­schen Ent­wurf zum Gesetz über die Sorg­falts­pflich­ten in Lie­fer­ket­ten hin­aus, wel­cher erst kürz­lich gefasst wur­de und noch wäh­rend der aktu­el­len Legis­la­tur­pe­ri­ode im Bun­des­tag zur Abstim­mung gebracht wer­den soll. Der deut­sche Ent­wurf ver­zich­tet dar­über hin­aus auf eine Scha­dens­er­satz­haf­tung der Unternehmen.

Uni­ons­recht­li­ches Ziel

Die Ver­let­zung von Men­schen­rech­ten stellt ein inter­na­tio­na­les Pro­blem dar. Nach­dem in der Ver­gan­gen­heit frei­wil­li­ge Ansät­ze geschei­tert sind, ist nun ein euro­päi­sches Rah­men­werk geplant. Die neue Richt­li­nie zur Sorg­falts­pflicht von Unter­neh­men soll laut der Bericht­erstat­te­rin Lara Wol­ter (S&D, Nie­der­lan­de) einen neu­en Stan­dard für ein ver­ant­wor­tungs­vol­les unter­neh­me­ri­sches Han­deln in Euro­pa und dar­über hin­aus setzen.

Geplan­te Eck­punk­te der neu­en EU-Richtlinie

Bereits bekann­te Eck­punk­te der EU-Richtlinie las­sen fol­gen­des erkennen:

  • Der Anwen­dungs­be­reich soll auch Unter­neh­men mit Sitz außer­halb der EU betref­fen, indem die Ein­hal­tung des Geset­zes Vor­aus­set­zung für den Zugang zum EU-Binnenmarkt sein soll. Hier­auf basie­rend sol­len Ein­fuhr­ver­bo­te von Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen, die mit schwe­ren Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen wie Zwangs- oder Kin­der­ar­beit in Ver­bin­dung stehen.
  • Es soll weni­ger Aus­nah­men für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men geben. Betrof­fen sol­len hier­von unab­hän­gig von der Mit­ar­bei­ter­zahl vor allem auch Betrie­be mit „hohem Risi­ko“ sein.
  • Das Gesetz soll den Zugang zu Rechts­mit­teln für Geschä­dig­te garan­tie­ren. Geschä­dig­te sol­len so eige­ne Ansprü­che gegen Unter­neh­men gel­tend machen kön­nen. Dies soll auch Geschä­dig­te außer­halb der EU gelten.

Fazit

Der EU-Justizkommissar hat bereits einen ent­spre­chen­den Vor­schlag für Juli 2021 ange­kün­digt. Mit Umset­zung der ange­kün­dig­ten Maß­nah­men wür­den sich die Ver­pflich­tun­gen der Unter­neh­men wei­ter ver­schär­fen. Beson­ders betrof­fen davon sind Unter­neh­men mit hoch­kom­ple­xen Wert­schöp­fungs­ket­ten. Inter­na­tio­na­le, aber auch natio­na­le Unter­neh­men ste­hen so vor neu­en Her­aus­for­de­run­gen. Die ange­dach­ten neu­en Haf­tungs­mög­lich­kei­ten von Unter­neh­men machen eine genaue Über­prü­fung der unter­neh­mens­zu­ge­hö­ri­gen Wert­schöp­fungs­ket­ten unabdingbar. 

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