Die voranschreitende Digitalisierung führt dazu, dass sich die Bedienung von Fahrzeugfunktionen immer mehr auf multifunktionale Schaltflächen verschiebt. Diesem Trend könnte nun ein Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 (1 Rb 36 Ss 832/19) zumindest teilweise Einhalt gebieten.
Hintergrund und Inhalt des Verfahrens
In dem Verfahren ging es um die Verurteilung eines Tesla-Fahrers, der bei starkem Regen von der Fahrbahn abkam und mit diversen Hindernissen kollidierte. Ursache hierfür war die Blickabwendung des Fahrers, der den Geschwindigkeitsregler der Scheibenwischanlage über den in der Mittelkonsole angebrachten Touchscreen regulieren wollte.
Das OLG Karlsruhe bestätigte in seinem Beschluss die Ausführungen der Vorinstanz, die den Fahrer zu einer Geldbuße von 200,- Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt hatte. Grund hierfür ist die vorschriftwidrige Benutzung eines “elektronischen Geräts” nach § 23 Abs. 1a StVO. Beide Gerichte führten hierzu aus, dass es sich bei dem Touchscreen um ein solches elektronisches Gerät handelt und eine Bedienung deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO zulässig ist. Die Bedienung muss deshalb entweder per Sprachsteuerung erfolgen oder nur eine “kurze, den Straßen‑, Verkehrs‑, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät” erfordern. Letzteres war nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall, da der Geschwindigkeitsregler der Scheibenwischanlage nur über eine Navigation in Untermenüs zu bedienen war und deshalb nicht nur eine “kurze Blickzuwendung” erforderte. Die Tatsache, dass es sich bei dieser Funktion um ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Fahrzeugs handelt, ist für die Gerichte irrelevant: da der Touchscreen (“Berührungsbildschirm”) insgesamt unter § 23 Abs. 1a StVO einzuordnen ist, fallen alle über ihn gesteuerten Anwendungen darunter.
Rechtliche Bewertung und Konsequenzen
Auch wenn sich dies zukünftig durch etwaige Gesetzgebungsverfahren im Zuge der voranschreitenden Automatisierung von Fahrzeugen ändern könnte, ist aktuell noch immer der Fahrer eines Fahrzeugs für die Einhaltung der Vorschriften der StVO verantwortlich.
Das OLG Karlsruhe hat aber auch klargestellt, dass eine Bedienung eines Touchscreens durchaus im Rahmen des § 23 Abs. 1a StVO zulässig ist, wenn nur eine “kurze Blickzuwendung” erforderlich ist. Zumindest in Bezug auf sicherheitsrelevante Funktionen (z. B. Scheibenwischanlage) bedeutet dies, dass die Hersteller zukünftig darauf achtgeben sollten, dass solche Funktionen leicht, schnell und ohne übermäßige Menünavigation bedienbar sind.
Wird das nicht entsprechend sichergestellt, könnten sich Fahrzeughersteller in solchen Fällen zukünftig (Haftungs-)Risiken ausgesetzt sehen. Da sich der Betrieb eines solchen Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den Vorschriften der StVO nicht vereinbaren lässt, kommt insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs in Betracht. Zudem wird man auf Herstellerseite auch prüfen müssen, ob und welche Auswirkungen dies auf etwaige bestehende und zukünftige Genehmigungen von Fahrzeugen hat.
Eine Meldung bei Start des Fahrzeugs, die darauf hinweist, dass der Fahrer stets auf das Verkehrsgeschehen konzentriert sein muss, wird darüber hinaus nicht ausreichend sein, um den Hersteller zu entlasten, wenn die Bedienung sicherheitsrelevanter Funktionen faktisch gegen die Vorschriften der StVO verstößt.