Die ECHA (European Chemicals Agency) hat am 16. Januar bekannt gegeben, dass vier neue Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen wurden. Dabei handelt es sich um folgende Stoffe (englische Originalbezeichnung):
- Diisohexyl phthalate
- 2‑benzyl-2-dimethylamino‑4′-morpholinobutyrophenone
- 2‑methyl-1-(4‑methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-one
- Perfluorobutane sulfonic acid (PFBS) and its salts
Das müssen Lieferanten beachten
Mit der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste trifft jeden Lieferanten eines Erzeugnisses ohne Übergangsfrist eine Informationspflicht. Diese besagt, dass jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen muss. Im Mindestmaß muss dabei der Name des Stoffs angegeben werden.
In der Praxis stellt die Ermittlung der Stoffkonzentrationen für Lieferanten häufig eine Herausforderung dar, da sich die Konzentrationsgrenze auf jedes einzelne Erzeugnis eines komplexen Erzeugnisses bezieht (komplexe Erzeugnisse bestehen aus einer Vielzahl einzelner Erzeugnisse, beispielsweise kann es sich dabei um einen PC handeln).
Zu beachten ist auch, dass Lieferanten auch Verbraucher auf Anfrage über solche Stoffe im Erzeugnis informieren müssen. Diesbezüglich hatten wir bereits über eine neue Smartphone-App für Verbraucher informiert.
Hintergrund der Kandidatenliste
Die REACH-Kandidatenliste wird zweimal jährlich (Juni und Dezember) um neue Stoffe erweitert. Die Stoffe, die auf der Kandidatenliste aufgeführt werden, kommen für eine Aufnahme in Anhang XIV REACH-VO in Betracht. Die in Anhang XIV REACH-VO gelisteten Stoffe können grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie aufgrund eines Antrags zugelassen wurden.
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