REACH-Verordnung: vier neue Stof­fe auf der Kandidatenliste

Die ECHA (Euro­pean Che­mi­cals Agen­cy) hat am 16. Janu­ar bekannt gege­ben, dass vier neue Stof­fe in die REACH-Kandidatenliste  auf­ge­nom­men wur­den. Dabei han­delt es sich um fol­gen­de Stof­fe (eng­li­sche Originalbezeichnung):

  • Dii­s­ohe­xyl phthalate
  • 2‑benzyl-2-dimethylamino‑4′-morpholinobutyrophenone
  • 2‑methyl-1-(4‑methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-one
  • Per­fluo­ro­bu­ta­ne sul­fo­nic acid (PFBS) and its salts

Das müs­sen Lie­fe­ran­ten beachten

Mit der Auf­nah­me der Stof­fe in die Kan­di­da­ten­lis­te trifft jeden Lie­fe­ran­ten eines Erzeug­nis­ses ohne Über­gangs­frist eine Infor­ma­ti­ons­pflicht. Die­se besagt, dass jeder Lie­fe­rant eines Erzeug­nis­ses, das einen Stoff der Kan­di­da­ten­lis­te in einer Kon­zen­tra­ti­on von mehr als 0,1 Mas­sen­pro­zent ent­hält, dem Abneh­mer des Erzeug­nis­ses die ihm vor­lie­gen­den, für eine siche­re Ver­wen­dung des Erzeug­nis­ses aus­rei­chen­den Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len muss. Im Min­dest­maß muss dabei der Name des Stoffs ange­ge­ben werden.

In der Pra­xis stellt die Ermitt­lung der Stoff­kon­zen­tra­tio­nen für Lie­fe­ran­ten häu­fig eine Her­aus­for­de­rung dar, da sich die Kon­zen­tra­ti­ons­gren­ze auf jedes ein­zel­ne Erzeug­nis eines kom­ple­xen Erzeug­nis­ses bezieht (kom­ple­xe Erzeug­nis­se bestehen aus einer Viel­zahl ein­zel­ner Erzeug­nis­se, bei­spiels­wei­se kann es sich dabei um einen PC handeln).

Zu beach­ten ist auch, dass Lie­fe­ran­ten auch Ver­brau­cher auf Anfra­ge über sol­che Stof­fe im Erzeug­nis infor­mie­ren müs­sen. Dies­be­züg­lich hat­ten wir bereits über eine neue Smartphone-App für Ver­brau­cher  informiert.

Hin­ter­grund der Kandidatenliste

Die REACH-Kandidatenliste wird zwei­mal jähr­lich (Juni und Dezem­ber) um neue Stof­fe erwei­tert. Die Stof­fe, die auf der Kan­di­da­ten­lis­te auf­ge­führt wer­den, kom­men für eine Auf­nah­me in Anhang XIV REACH-VO  in Betracht. Die in Anhang XIV REACH-VO gelis­te­ten Stof­fe kön­nen grund­sätz­lich nur ver­wen­det wer­den, wenn sie auf­grund eines Antrags zuge­las­sen wurden.

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