reusch­law Report: Scha­den­er­satz­kla­gen im Daten­schutz 2023

Aus­wer­tung der aktu­el­len Recht­spre­chung zu Art. 82 DSGVO

Die Zahl der Scha­den­er­satz­kla­gen wegen Daten­schutz­ver­let­zun­gen hat im Jahr 2023 wei­ter zuge­nom­men. Die in Fra­ge kom­men­den Ver­stö­ße sind viel­fäl­tig: sei es eine Ver­ar­bei­tung ohne Rechts­grund­la­ge, ein nicht oder zu spät beant­wor­te­tes Aus­kunfts­er­su­chen oder eine unzu­rei­chen­de Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen. Unter­neh­men sehen sich nach wie vor mit zahl­rei­chen Kla­gen kon­fron­tiert, in denen zum Teil erheb­li­che Sum­men gefor­dert werden.

Scra­ping

Im ver­gan­ge­nen Jahr beherrsch­te das The­ma Scra­ping die Recht­spre­chung zu Art. 82 DSGVO. Nach­dem auf der Platt­form Face­book enor­me Men­gen von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gesam­melt und in ver­schie­de­nen Foren im Inter­net ver­öf­fent­licht wor­den waren, kam es zu einer regel­rech­ten Kla­ge­wel­le von Betrof­fe­nen. Allein in der juris-Datenbank fin­den sich 75 ver­öf­fent­lich­te Ent­schei­dun­gen zum The­ma Scra­ping. In den meis­ten Fäl­len ver­lang­ten die Klä­ger auf der Grund­la­ge von Art. 82 DSGVO unter ande­rem die Zah­lung eines imma­te­ri­el­len Scha­den­er­sat­zes in Höhe von 1.000 Euro. Die über­wie­gen­de Mehr­heit der Kla­gen war erfolg­los. Nur in 16% der Fäl­le waren die Klä­ger teil­wei­se erfolg­reich. In den Fäl­len, in denen die Klä­ger einen Teil­erfolg erzie­len konn­ten, betrug der durch­schnitt­lich zuge­spro­che­ne Betrag 533 Euro.

Son­der­fall: Scraping

  • Nach­dem öffent­lich ein­seh­ba­re per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auf der Platt­form „Face­book“ mit­tels Scra­ping gesam­melt wor­den und im Inter­net in ver­schie­de­nen Foren auf­ge­taucht waren, kam es zu einer Klagewelle.
  • Juris-Datenbank ent­hält 75 Ent­schei­dun­gen (Stand: Novem­ber 2023).
  • In den meis­ten Fäl­len bean­trag­ten Betrof­fe­ne 1.000 Euro Schadenersatz.
  • In nur 16% der Fäl­le waren die Klä­ger erfolg­reich –  und das auch nur teil­wei­se.
  • Durch­schnitt­lich wur­den im Erfolgs­fall 533 Euro Scha­den­er­satz zugesprochen.
Basis: Aus­wer­tung der aktu­el­len Recht­spre­chung zu Art. 82 DSGVO
Quel­le: reuschlaw

Wei­ter­hin weni­ge Kla­gen erfolgreich

Vie­le der bereits im letz­ten reusch­law Report fest­ge­stell­ten Trends set­zen sich fort. Nach wie vor sind die Erfolgs­aus­sich­ten von Kla­gen nach Art. 82 DSGVO beschei­den. Ledig­lich 35% der Kla­gen sind zumin­dest teil­wei­se erfolg­reich. Den­noch stellt dies einen Anstieg gegen­über den im letz­ten Jahr kon­sta­tier­ten Zah­len dar – im letz­ten Jahr waren es nur 30%. Die Erfolgs­quo­te in der Arbeits­ge­richts­bar­keit ist mit 67% wei­ter­hin deut­lich höher und bleibt im Ver­gleich zum Vor­jahr rela­tiv kon­stant (Vor­jahr: 68%).

Ergeb­nis­se der Aus­wer­tung zur Recht­spre­chung zu Art. 82 DSGVO

Basis: Aus­wer­tung der aktu­el­len Recht­spre­chung zu Art. 82 DSGVO
Quel­le: reuschlaw

Höhe des zuge­spro­che­nen Scha­den­er­sat­zes fast unverändert

Die durch­schnitt­li­che Höhe des zuge­spro­che­nen Scha­den­er­sat­zes ist, lässt man die Scraping-Fälle außen vor, fast unver­än­dert. Der Wert liegt nach wie vor im nied­ri­gen vier­stel­li­gen Bereich und beträgt durch­schnitt­lich 2.246,87 Euro. Dabei sticht her­vor, dass die Zahl der zuer­kann­ten Scha­den­er­satz­an­sprü­che im Bereich über 5.000 Euro im Ver­gleich zum Vor­jahr um 500% ange­stie­gen ist. Auch wenn gerin­ge Beträ­ge den Durch­schnitts­wert nied­rig hal­ten, steigt das Risi­ko, zu hohen Sum­men ver­ur­teilt zu wer­den. Wäh­rend im ver­gan­ge­nen Jahr die von der Arbeits­ge­richts­bar­keit aus­ge­ur­teil­ten Beträ­ge noch nied­ri­ger waren als der oben genann­te Durch­schnitts­be­trag, haben die­se sich nun mit durch­schnitt­lich 2.228,94 Euro fast angeglichen.

Haupt­ur­sa­che: Ver­ar­bei­tung ohne Rechtsgrundlage

Die Aus­wer­tung der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zu Art. 82 DSGVO im Hin­blick auf die Art der Ver­stö­ße ergibt fol­gen­des Bild: Wie bereits im Vor­jahr beruht die Mehr­zahl der Fäl­le, in denen Scha­den­er­satz zuge­spro­chen wur­de, mit ins­ge­samt 71% auf einer Ver­ar­bei­tung ohne oder mit fal­scher Rechts­grund­la­ge. Erst mit deut­li­chem Abstand fol­gen Ver­stö­ße gegen Betrof­fe­nen­rech­te (26%) und gegen die Daten­si­cher­heit (3%). Mit durch­schnitt­lich 2.567 Euro wer­den aller­dings bei Ver­stö­ßen gegen die Daten­si­cher­heit die höchs­ten Beträ­ge zuge­spro­chen. Die­se lie­gen bei Ver­ar­bei­tun­gen ohne Rechts­grund­la­ge mit 2.294,80  Euro etwas nied­ri­ger. Im Ver­gleich zum Vor­jahr haben sich die ver­häng­ten Beträ­ge bei Ver­stö­ßen gegen die Rech­te der Betrof­fe­nen deut­lich erhöht. Lag der Durch­schnitts­wert im Vor­jahr noch bei 1.621 Euro, so ist er nun auf 2.112,50 Euro gestiegen.

Scha­den­er­satz nach Verstößen

Basis: Aus­wer­tung der aktu­el­len Recht­spre­chung zu Art. 82 DSGVO
Quel­le: reuschlaw

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Unternehmen

Zwar sind die Erfolgs­aus­sich­ten mit durch­schnitt­lich 35% (teil-)erfolgreicher Kla­gen über­schau­bar. Den­noch soll­ten sich Unter­neh­men nicht in Sicher­heit wie­gen. Wie nicht zuletzt der Scraping-Vorfall bei Face­book zeigt, kommt es bei Daten­schutz­ver­stö­ßen immer wie­der zu Mas­sen­ver­fah­ren, die von Anwalts­kanz­lei­en zum Teil inten­siv bewor­ben wer­den. Wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aller Kun­den ohne Rechts­grund­la­ge ver­ar­bei­tet oder wer­den Mit­ar­bei­ter nicht ord­nungs­ge­mäß über Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge infor­miert, droht im schlimms­ten Fall eine Kla­ge­wel­le, die selbst bei gerin­gen Streit­wer­ten auf­grund der schie­ren Mas­se zu einem emp­find­li­chen Risi­ko für Unter­neh­men wer­den kann. Zudem zeigt die stei­gen­de Zahl der zuge­spro­che­nen Scha­den­er­satz­an­sprü­che über 5.000 Euro, dass die Gerich­te ihre Zurück­hal­tung beim Zuspruch hoher Beträ­ge lang­sam aufgeben.

Um unnö­ti­ge Risi­ken zu ver­mei­den, soll­ten Unter­neh­men alle Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge und die ent­spre­chen­den Rechts­grund­la­gen prü­fen und doku­men­tie­ren, auf eine daten­schutz­kon­for­me Infor­ma­ti­on der Betrof­fe­nen ach­ten und tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ergrei­fen. Dies kann durch ein Datenschutz-Compliance-Management-System erreicht wer­den. Wer­den Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht, soll­te der Anspruch hin­sicht­lich der Ver­ant­wort­lich­keit für den Scha­den sowie hin­sicht­lich der gel­tend gemach­ten Höhe recht­lich geprüft wer­den. Zur Ver­mei­dung der Auf­er­le­gung von Buß­gel­dern durch die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den sind zudem Mel­de­pflich­ten bei Daten­schutz­ver­stö­ßen zu beach­ten. Wei­te­re Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Unter­neh­men haben wir hier zusammengestellt.

reuschlaw Report: Schadenersatzklagen im Datenschutz 2023

reusch­law Report: Scha­den­er­satz­kla­gen im Daten­schutz 2023

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.