Die Batterieverordnung legt besondere Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure fest
Die Europäische Union treibt die Umsetzung des Green Deal voran. Die Anzahl der Regelungen, die die Nachhaltigkeit von Produkten und Lieferketten sicherstellen sollen, nimmt stetig zu. Allgemeine Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten finden sich in der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der – zurzeit als Parlamentsbeschluss vorliegenden – Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wieder. Parallel dazu entwickeln einzelne Mitgliedsstaaten nationale Gesetzgebungen oder haben dies bereits getan, wie beispielsweise das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland.
Aber auch produktspezifische Rechtsakte enthalten Regelungen, die den betroffenen Wirtschaftsakteuren Pflichten auferlegen. Bereits gemäß der EUDR und der EUTR sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, besondere branchenspezifische Maßstäbe bei der Risikobewertung und ‑minimierung innerhalb ihrer Lieferketten zu berücksichtigen. Auch die am 12.07.2023 in Kraft getretene und ab 18.02.2024 schrittweise anwendbare Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) enthält spezifische Pflichten, die sich an der Schnittstelle zwischen den Bestimmungen der EU-Konfliktmineralien-Verordnung und den allgemeinen Regelungen aus dem LkSG und der CSRD bewegen.
Adressaten der Sorgfaltspflichten aus der BattVO
Die zusätzlichen Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltspflichten (Art. 47 ff. BattVO) betreffen Wirtschaftsakteure im Sinne der BattVO (Art. 3 Nr. 22 BattVO), die entweder selbst oder konzernweit einen Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro im vorletzten Geschäftsjahr erwirtschaftet haben. Ausgenommen sind Wirtschaftsakteure, die bereits im Markt der Europäischen Union in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien wiederverwenden oder umnutzen (sog. Second-Life-Batterien).
Sorgfaltspflichten im Rahmen der BattVO
Durch die Sorgfaltspflichten aus der BattVO sollen tatsächliche und potenzielle soziale und umweltbezogene Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung erforderlichen Rohstoffen und Sekundärrohstoffen — einschließlich durch Zulieferer in der Kette sowie deren untergeordnete Gesellschaften oder Stellen oder Auftragnehmer – ermittelt, vermieden und angegangen werden.
Die von den Sorgfaltspflichten der BattVO erfassten Wirtschaftsakteure sind insbesondere dazu verpflichtet, ein Risikomanagementsystem zu entwickeln, aufzubauen und zu unterhalten (Art. 49 BattVO).
Wie bereits in der CSRD vorgesehen, müssen betroffene Unternehmen die entwickelten Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie deren Umsetzung durch eine unabhängige notifizierte Stelle überprüfen lassen (Art. 48 Abs. 2 BattVO). Ein solches Erfordernis ist im LkSG bislang nicht vorgesehen.
Im Übrigen obliegen den betroffenen Unternehmen umfangreiche Informationspflichten, zum Beispiel gegenüber Abnehmern (Art. 52 Abs. 2 BattVO) und der nachgelagerten Lieferkette sowie der Öffentlichkeit (u.a. Art. 49 Abs. 1 lit. a BattVO).
Neu ist, dass eine systemische Erfüllung der Sorgfaltspflichten ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 53 BattVO). Die Kommission kann Regierungen, Industrieverbände oder Organisationen als sog. „Systembetreiber“ akkreditieren, wenn diese ein System entwickelt haben und beaufsichtigen, welches die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Kommissionsvorgaben sicherstellt. Entsprechende Systeme erhalten damit die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gemäß der BattVO.
Wesentliche Fragen bleiben allerdings offen und stellen Wirtschaftsakteure vor neue Herausforderungen. Wie fügen sich die Sorgfaltspflichten aus der BattVO in nationale Regelungslandschaften ein, die aufgrund von EU-Richtlinien erlassen werden müssen? Wem obliegt die Überwachung der Umsetzung von Sorgfaltspflichten aus der BattVO, insbesondere vor dem Hintergrund der Angebote von Systembetreibern?
Fazit
Erneut wurde die Gelegenheit verpasst, den Menschenrechts- und Umweltschutz durch kohärente gesetzliche Regelungen und Pflichten zu erhöhen. Stattdessen stehen Wirtschaftsakteure während der Umsetzung von CSRD und LkSG vor den nächsten Herausforderungen.