Update zum Abgasskandal

BGH bestä­tigt Mangel

Mit sei­nem erst kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 08.01.2019 hat der BGH nach einer Viel­zahl anders­lau­ten­der vor­in­stanz­li­cher Ent­schei­dun­gen Abschalt­ein­rich­tun­gen als Sach­man­gel eingestuft.

Sach­ver­halt

Hin­ter­grund des Beschlus­ses ist ein in den Vor­in­stan­zen betrie­be­nes Ver­fah­ren, in dem ein Käu­fer (Klä­ger) eines mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung aus­ge­stat­te­ten Die­sel­fahr­zeugs Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen­über einem Händ­ler (Beklag­ter) gel­tend macht. Der Klä­ger ver­lang­te Nach­er­fül­lung in Form der Lie­fe­rung eines neu­en Fahr­zeugs und begrün­de­te dies mit der auf­grund der Abschalt­ein­rich­tung bestehen­den Man­gel­haf­tig­keit sei­nes Fahr­zeugs. Nach­dem das Land­ge­richt (LG Bay­reuth, Urt. v. 20.12.2016 – 21 O 34/16) ohne nähe­re Begrün­dung von einem Man­gel aus­ge­gan­gen war, ließ das Beru­fungs­ge­richt (OLG Bam­berg, Urt. v. 20.09.2017 – 6 U 5/17) die Fra­ge einer Man­gel­haf­tig­keit offen und lehn­te einen Anspruch des Klä­gers statt­des­sen wegen Unmög­lich­keit der Ersatz­lie­fe­rung ab (§ 275 Abs. 1 BGB). Nach der Auf­fas­sung des OLG sei der Anspruch auf Ersatz­lie­fe­rung schon des­halb nicht gege­ben, da der betref­fen­de Fahr­zeug­typ mitt­ler­wei­le über­haupt nicht mehr her­ge­stellt wird, was die Unmög­lich­keit der Ersatz­lie­fe­rung zur Fol­ge hat. Die Lie­fe­rung des Nach­fol­ge­mo­dells kommt nach Auf­fas­sung des OLG zudem auf­grund der abwei­chen­den Moto­ri­sie­rungs­ei­gen­schaf­ten eben­falls nicht in Betracht. Zu die­sen Punk­ten nahm der BGH nun in sei­nem kürz­lich ver­öf­fent­li­chen Beschluss wie folgt Stellung:

Beschluss des BGH

1. Sach­man­gel

Der BGH macht in sei­nem Beschluss klar, dass ein Fahr­zeug man­gel­haft im Sin­ne von § 434 BGB ist, wenn bei Über­ga­be des Fahr­zeugs an den Käu­fer eine aus genehmigungs- und zulas­sungs­recht­li­cher Sicht unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung instal­liert ist. Der BGH führt hier­zu aus, dass schon die blo­ße Gefahr einer dro­hen­den Betriebs­un­ter­sa­gung durch die Zulas­sungs­be­hör­de dazu führt, dass sich ein ent­spre­chen­des Fahr­zeug nicht für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eines Per­so­nen­kraft­wa­gens eig­net und aus die­sem Grund man­gel­haft ist.

2. Unmög­lich­keit der Neulieferung

Dar­über hin­aus stellt der BGH fest, dass für die Fra­ge der Unmög­lich­keit der Ersatz­lie­fe­rung maß­geb­lich ist, ob der Ver­käu­fer eine gleich­ar­ti­ge und gleich­wer­ti­ge Sache beschaf­fen kann, nicht aber eine iden­ti­sche Sache. Es liegt des­halb kei­ne Unmög­lich­keit gemäß § 275 Abs. 1 BGB vor, wenn die Ersatz­lie­fe­rung aus­schließ­lich durch ein neu­es Fahr­zeug­mo­dell erfol­gen kann. Die stär­ke­re Moto­ri­sie­rung oder eine ange­pass­te Abgas­zer­ti­fi­zie­rung des neu­en Modells füh­ren grund­sätz­lich nicht dazu, dass kei­ne gleich­ar­ti­ge und gleich­wer­ti­ge Sache mehr vorliegt.

Der BGH weist jedoch rich­ti­ger­wei­se auch dar­auf hin, dass die For­de­rung nach Ersatz­lie­fe­rung eines neu­en Fahr­zeugs vom Ver­käu­fer dann zurück­ge­wie­sen wer­den kann, wenn die Kos­ten der Ersatz­lie­fe­rung im Ver­gleich zu den Kos­ten einer Nach­bes­se­rung (z.B. durch ein Soft­ware­up­date) unver­hält­nis­mä­ßig hoch sind (§ 439 Abs. 4 BGB).

Aus­wir­kun­gen

Der Beschluss des BGH stellt zwar kei­ne höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung in Form eines Urteils dar, das in die­ser Ange­le­gen­heit auch nicht mehr fal­len wird, da die Par­tei­en sich noch vor dem Ver­hand­lungs­ter­min außer­ge­richt­lich geei­nigt haben. Aller­dings macht der BGH durch den Beschluss sei­ne Ansicht zu den genann­ten Punk­ten klar, wes­halb davon aus­zu­ge­hen ist, dass die übri­gen Gerich­te in zukünf­ti­gen Fäl­len mit hoher Wahr­schein­lich­keit der Mei­nung des BGH fol­gen und dem­entspre­chend urtei­len werden.

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