BGH bestätigt Mangel
Mit seinem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 08.01.2019 hat der BGH nach einer Vielzahl anderslautender vorinstanzlicher Entscheidungen Abschalteinrichtungen als Sachmangel eingestuft.
Sachverhalt
Hintergrund des Beschlusses ist ein in den Vorinstanzen betriebenes Verfahren, in dem ein Käufer (Kläger) eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselfahrzeugs Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Händler (Beklagter) geltend macht. Der Kläger verlangte Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Fahrzeugs und begründete dies mit der aufgrund der Abschalteinrichtung bestehenden Mangelhaftigkeit seines Fahrzeugs. Nachdem das Landgericht (LG Bayreuth, Urt. v. 20.12.2016 – 21 O 34/16) ohne nähere Begründung von einem Mangel ausgegangen war, ließ das Berufungsgericht (OLG Bamberg, Urt. v. 20.09.2017 – 6 U 5/17) die Frage einer Mangelhaftigkeit offen und lehnte einen Anspruch des Klägers stattdessen wegen Unmöglichkeit der Ersatzlieferung ab (§ 275 Abs. 1 BGB). Nach der Auffassung des OLG sei der Anspruch auf Ersatzlieferung schon deshalb nicht gegeben, da der betreffende Fahrzeugtyp mittlerweile überhaupt nicht mehr hergestellt wird, was die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung zur Folge hat. Die Lieferung des Nachfolgemodells kommt nach Auffassung des OLG zudem aufgrund der abweichenden Motorisierungseigenschaften ebenfalls nicht in Betracht. Zu diesen Punkten nahm der BGH nun in seinem kürzlich veröffentlichen Beschluss wie folgt Stellung:
Beschluss des BGH
1. Sachmangel
Der BGH macht in seinem Beschluss klar, dass ein Fahrzeug mangelhaft im Sinne von § 434 BGB ist, wenn bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eine aus genehmigungs- und zulassungsrechtlicher Sicht unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist. Der BGH führt hierzu aus, dass schon die bloße Gefahr einer drohenden Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde dazu führt, dass sich ein entsprechendes Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eines Personenkraftwagens eignet und aus diesem Grund mangelhaft ist.
2. Unmöglichkeit der Neulieferung
Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass für die Frage der Unmöglichkeit der Ersatzlieferung maßgeblich ist, ob der Verkäufer eine gleichartige und gleichwertige Sache beschaffen kann, nicht aber eine identische Sache. Es liegt deshalb keine Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB vor, wenn die Ersatzlieferung ausschließlich durch ein neues Fahrzeugmodell erfolgen kann. Die stärkere Motorisierung oder eine angepasste Abgaszertifizierung des neuen Modells führen grundsätzlich nicht dazu, dass keine gleichartige und gleichwertige Sache mehr vorliegt.
Der BGH weist jedoch richtigerweise auch darauf hin, dass die Forderung nach Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugs vom Verkäufer dann zurückgewiesen werden kann, wenn die Kosten der Ersatzlieferung im Vergleich zu den Kosten einer Nachbesserung (z.B. durch ein Softwareupdate) unverhältnismäßig hoch sind (§ 439 Abs. 4 BGB).
Auswirkungen
Der Beschluss des BGH stellt zwar keine höchstrichterliche Entscheidung in Form eines Urteils dar, das in dieser Angelegenheit auch nicht mehr fallen wird, da die Parteien sich noch vor dem Verhandlungstermin außergerichtlich geeinigt haben. Allerdings macht der BGH durch den Beschluss seine Ansicht zu den genannten Punkten klar, weshalb davon auszugehen ist, dass die übrigen Gerichte in zukünftigen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Meinung des BGH folgen und dementsprechend urteilen werden.
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