Update zur EU-Lieferkettenrichtlinie

Am 01.06.2023 hat das Euro­päi­sche Par­la­ment den Beschluss zur EU-Lieferkettenrichtlinie veröffentlicht

Am 1. Juni 2023 ver­öf­fent­lich­te das EU-Parlament sei­nen Beschluss zur Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Due Dili­gence Direc­ti­ve. Wäh­rend sich deut­sche Unter­neh­men mit der Umset­zung des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes (LkSG) beschäf­ti­gen, nimmt die euro­päi­sche Richt­li­nie zu Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten somit kon­kre­te­re For­men an. Da sich die Sys­te­ma­ti­ken bei­der Rechts­ak­te ähneln, bie­tet es sich an, die Ent­wick­lun­gen zur Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Due Dili­gence Direc­ti­ve (CSDDD) der EU bereits bei der Umset­zung zu berück­sich­ti­gen (wir berich­te­ten). Obwohl sich die CSDDD noch im Ent­wurfs­sta­di­um befin­det, sind im Ver­gleich zum LkSG wesent­li­che Unter­schie­de bei den Anfor­de­run­gen absehbar.

Schritt­wei­se Erwei­te­rung des Anwendungsbereichs

Wäh­rend der Anwen­dungs­be­reich des LkSG aus­schließ­lich an die Mit­ar­bei­ten­den­zahl anknüpft, ver­bin­det die CSDDD die­ses Kri­te­ri­um mit den Min­dest­um­sät­zen des Unter­neh­mens. Schritt­wei­se wer­den die maß­geb­li­chen Schwel­len­wer­te für die Mit­ar­bei­ten­den­zah­len und den Netto-Umsatz redu­ziert, bis nach Ablauf eines Zeit­raums von fünf Jah­ren nach Inkraft­tre­ten der Richt­li­nie in der EU ansäs­si­ge Unter­neh­men mit 250 Mit­ar­bei­ten­den und einem welt­wei­ten Net­to­um­satz von 40 Mio. Euro ver­pflich­tet wären. Für Unter­neh­men aus Dritt­staa­ten soll der Grenz­wert bei einem welt­wei­ten Net­to­um­satz von 150 Mio. Euro lie­gen, wovon 40 Mio. in der EU erzielt wer­den müss­ten.
Die im Kom­mis­si­ons­ent­wurf vor­ge­se­he­ne Son­der­re­ge­lung, wonach für Unter­neh­men, die in bestimm­ten Risi­ko­sek­to­ren tätig sind, gerin­ge­re Schwel­len­wer­te gel­ten soll­ten, wur­de gestri­chen. Statt­des­sen soll die Erwar­tungs­hal­tung an die Umset­zung von Sorg­falts­pflich­ten für die­se Unter­neh­men in Leit­li­ni­en kon­kret defi­niert werden.

Unter­schieds­lo­se und effek­ti­ve Risi­ko­mi­ni­mie­rung gefordert

Die Reduk­ti­on von Treib­haus­ga­sen, der Schutz von Gewäs­sern und Mee­ren sowie der Tier- und Arten­schutz sind nur eini­ge der zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen­den umwelt­recht­li­chen Belan­ge. Beson­de­re Auf­merk­sam­keit soll­te dem Kli­ma­schutz gel­ten: Unter­neh­men sol­len ver­pflich­tet wer­den, eine Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln und umzu­set­zen, die eine Erfül­lung der euro­päi­schen Kli­ma­zie­le ermög­licht und deren Erfül­lungs­grad sich auf die Ver­gü­tung der Unter­neh­mens­lei­tung aus­wir­ken soll. Die geschütz­ten Men­schen­rech­te umfas­sen auch Min­der­hei­ten und indi­ge­ne Völ­ker; letz­te­ren ist ein Mitsprache- und Ent­schei­dungs­recht bei unter­neh­me­ri­schen Tätig­kei­ten ein­zu­räu­men, die Aus­wir­kun­gen auf den Lebens­raum sol­cher Bevöl­ke­rungs­grup­pen haben.
Der gesam­te Geschäfts­be­trieb soll fort­lau­fend auf Risi­ko­mi­ni­mie­rung aus­ge­rich­tet sein. Dabei ist im Gegen­satz zum LkSG weder eine sub­stan­ti­ier­te Kennt­nis von Risi­ken noch die Ein­fluss­mög­lich­keit auf (mit­tel­ba­re) Zulie­fe­rer ent­schei­dend. Statt­des­sen rückt die Effek­ti­vi­tät der Maß­nah­men in den Fokus. Eine enge Zusam­men­ar­beit ent­lang der Lie­fer­ket­te wird eben­so gefor­dert wie das Vor­beu­gen (Inves­ti­tio­nen und Unter­stüt­zung von KMU) und das Besei­ti­gen der Fol­gen von Ver­stö­ßen (Scha­dens­er­satz und Wiederaufbau).

Haf­tung, Buß­geld und Sanktionen

Hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen ist eine deut­li­che Ver­schär­fung erkenn­bar. Der Höchst­satz mög­li­cher Buß­gel­der soll bis zu 5% des Jah­res­kon­zern­um­sat­zes betra­gen. Zudem ist eine zivil­recht­li­che Haf­tung für Schä­den infol­ge von (ver­meid­ba­ren) Ver­stö­ßen gegen Sorg­falts­pflich­ten vor­ge­se­hen – dabei sol­len Unter­neh­men die Beweis­last tra­gen, dass sie ihre Pflich­ten erfüllt haben. Sol­che Ansprü­che kön­nen nicht nur Betrof­fe­ne selbst, son­dern im Wege einer Pro­zess­stand­schaft auch Inter­es­sen­ver­tre­ter (NGOs, Gewerk­schaf­ten) gel­tend machen. Schließ­lich sind auch wei­te­re Sank­tio­nen vor­ge­se­hen, etwa der Aus­schluss von öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren sowie Marktzugangs- und Handelsverbote.

Fazit

Noch in die­sem Som­mer soll die fina­le Fas­sung der Richt­li­nie im Tri­log erar­bei­tet wer­den. Dann wird sich zei­gen, wel­che der ehr­gei­zi­gen Erwar­tun­gen als Pflich­ten in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den müs­sen und vor­aus­sicht­lich ab 2026 in Kraft treten.

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