Update zur euro­päi­schen Spielzeugverordnung

Revi­si­on der Spiel­zeug­richt­li­nie steht wei­ter aus

Bereits im Kalen­der­jahr 2021 star­te­te die Initia­ti­ve zur Revi­si­on der euro­päi­schen Spiel­zeug­richt­li­nie (Richt­li­nie 2009/48/EG über die Sicher­heit von Spiel­zeug), der es nach Ansicht der EU-Kommission an aus­rei­chen­den Anfor­de­run­gen zum Schutz von Kin­dern vor che­mi­schen Risi­ken und zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und der Pri­vat­sphä­re im Fal­le von mit dem Inter­net ver­bun­de­nen Spiel­zeu­gen man­gelt. Auch die Effi­zi­enz der Markt­über­wa­chung sieht die EU-Kommission basie­rend auf der bestehen­den Richt­li­nie kri­tisch (sie­he auch) und daher den Bedarf für ein stren­ge­res Regel­werk in Form einer neu­en euro­päi­schen Spielzeugverordnung.

Deren Annah­me durch die EU-Kommission steht nach wie vor aus (Stand 11.01.2023). Dabei zeigt sich in der Pra­xis kon­ti­nu­ier­lich, wie stark der Bedarf nach einer stren­ge­ren Rege­lung für die Sicher­heit von Spiel­zeu­gen, die Über­wa­chung der Pro­duk­te und die kon­se­quen­te Durch­set­zung von Markt­maß­nah­men ist.

Spiel­zeu­ge aller Arten sind „Dau­er­bren­ner“ im RAPEX-Meldesystem der EU. Der ers­te RAPEX-Report des Jah­res 2023 knüpft naht­los an die letz­ten Repor­te des Vor­jah­res an und lis­tet allein 7 ver­schie­de­ne Spiel­zeu­ge als gesundheits- oder lebens­ge­fähr­dend für Kin­der auf. Risi­ken resul­tie­ren dabei ins­be­son­de­re aus der Nicht­ein­hal­tung che­mi­scher Grenz­wer­te – ein wesent­li­cher Aspekt, der mit der neu­en Ver­ord­nung wei­ter in den Fokus gerückt wer­den soll.

Fazit

Die Sicher­heit von Spiel­zeug haben Auf­sichts­be­hör­den schon heu­te zuneh­mend auf dem Radar. Mit dem Inkraft­tre­ten der Spiel­zeug­ver­ord­nung wird sich die Sen­si­bi­li­tät für risi­ko­rei­che Pro­duk­te wei­ter erhö­hen. Her­stel­ler soll­ten zur Ver­mei­dung von Pro­dukt­haf­tungs­ri­si­ken die Anfor­de­run­gen an die Sicher­heit von Spiel­zeu­gen ken­nen und die bevor­ste­hen­de Ände­rung des euro­päi­schen Rechts­rah­mens genau ver­fol­gen. Auch für Impor­teu­re und Händ­ler gilt es, die Kon­for­mi­tät der Pro­duk­te im Zwei­fels­fall zu hin­ter­fra­gen und Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen und Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen vom Her­stel­ler anzu­for­dern, da Ver­triebs­stopp oder Rück­ruf­sze­na­ri­en letzt­lich auch ihre eige­nen wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen betreffen.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.