Sachverhalt
Zur Bekämpfung der Covid-19-Krise hatte die Stadt Göttingen am 17.03.2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der unter anderem private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden. Gegen diese Verfügung wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wolle seinen Geburtstag in großer Runde feiern, was durch die Allgemeinverfügung der Stadt nun unmöglich gemacht werde. Er erhob formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelte die Eignung der Maßnahmen für die Eindämmung des Virus.
Inhalt der Entscheidung
Das VG Göttingen hat mit seinem Beschluss vom 20.03.2020 den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Allgemeinverfügung sowohl rechtmäßig, wie auch geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausbreitung des Covid-19-Virus einzudämmen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit bei Veranstaltungen über 50 Personen sei besonders groß, sodass eine Abwägung der betroffenen Interessen dazu führe, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Das von dem Antragssteller behauptete, und nicht nähere Interesse – umfassende Planungen zu seiner Geburtstagsfeier getätigt zu haben – müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim OVG Lüneburg eingereicht.
Fazit
Die Gerichtsentscheidung im Eilverfahren bestätigt, dass das öffentliche Wohl gegenüber dem einzelnen individuellen, meist wirtschaftlichen Interesse überwiegen kann. Soweit Unternehmen große Veranstaltungen bereits geplant und im Zweifel finanziert haben, ist ihnen anzuraten, diese zu verschieben und zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen, um unnötige Kosten und erheblichen Aufwand zu vermeiden.
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