Ver­trags­ge­stal­tung für digi­ta­le Geschäftsmodelle

Kla­re Regeln fest­le­gen, Ver­trau­en sichern und Haf­tungs­ri­si­ken minimieren

Ob Streaming-Dienste, Cloud-Plattformen, Car­sha­ring oder Online-Shops – digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le sind aus dem All­tag nicht mehr weg­zu­den­ken. Die Ent­wick­lung digi­ta­ler Geschäfts­mo­del­le und der Ein­satz moder­ner Tech­no­lo­gien bie­ten ins­be­son­de­re für Unter­neh­men gro­ße wirt­schaft­li­che Poten­zia­le, ber­gen jedoch recht­li­che Her­aus­for­de­run­gen und poten­zi­el­le Haf­tungs­ri­si­ken. Der Ver­trags­ge­stal­tung kommt daher bei digi­ta­len Geschäfts­mo­del­len eine zen­tra­le Rol­le zu. Die ver­trag­li­che Fest­le­gung von Rech­ten, Pflich­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Ver­trags­par­tei­en ist uner­läss­lich, um Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit zu schaffen.

IT-Vertragsrecht

So viel­fäl­tig die Mög­lich­kei­ten digi­ta­ler Geschäfts­mo­del­le sind, so kom­plex ist auch die recht­li­che Gestal­tung. Digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le zeich­nen sich durch neu­ar­ti­ge und digi­ta­le Erlös­quel­len und Kun­den­ge­win­nungs­stra­te­gien aus. Grund­la­ge der Ver­trags­ge­stal­tung ist daher zunächst die kon­kre­te Beschrei­bung der Leis­tung, wie die Über­las­sung und Nut­zung der ange­bo­te­nen Pro­duk­te bzw. Dienst­leis­tun­gen. Häu­fig wer­den Misch­kon­zep­te ange­bo­ten, die sich aus ver­schie­de­nen Kom­po­nen­ten zusam­men­set­zen. Je nach Geschäfts­mo­dell sind Rege­lun­gen aus dem Kauf‑, Miet‑, Werk- oder Dienst­ver­trags­recht zu beach­ten. Die digi­ta­le Welt bringt zudem neue Haf­tungs­ri­si­ken mit sich, z. B. bei einem Aus­fall von Online-Diensten. Ver­trä­ge müs­sen die Gewährleistungs- und Haf­tungs­ver­pflich­tun­gen der Ver­trags­par­tei­en klar regeln, um Strei­tig­kei­ten und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu ver­mei­den. Die Rege­lun­gen müs­sen an das jewei­li­ge digi­ta­le Geschäfts­mo­dell ange­passt wer­den und sich inner­halb der Gren­zen des AGB-Rechts bewegen.

Geis­ti­ges Eigentum

Neben dem IT-Vertragsrecht spielt auch das geis­ti­ge Eigen­tum eine wich­ti­ge Rol­le. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass sie über die not­wen­di­gen Rech­te an den ver­wen­de­ten Inhal­ten ver­fü­gen und ent­spre­chen­de Nut­zungs­be­stim­mun­gen für ihre Kun­den auf­neh­men. Eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung stellt der Ein­satz von Open Source Soft­ware (OSS) dar. Auch wenn es sich bei OSS um quell­of­fe­ne Soft­ware han­delt, ist sie nicht frei von Rech­ten, son­dern unter­liegt zum Teil stren­gen Lizenz­be­din­gun­gen. Unter­neh­men soll­ten daher prü­fen, ob sie OSS ein­set­zen und die Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Lizenz­be­din­gun­gen sicher­stel­len, da bei Lizenz­ver­stö­ßen erheb­li­che Kon­se­quen­zen wie Unterlassungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che dro­hen. Sofern ein Unter­neh­men OSS wei­ter­ent­wi­ckelt, ist auch die Aus­wahl geeig­ne­ter Lizenz­be­din­gun­gen erfor­der­lich. Beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen erge­ben sich auch bei der Nut­zung von KI-generierten Inhalten.

Daten­schutz

Bei der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Geschäfts­mo­del­le wer­den häu­fig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet. In die­sem Fall sind zunächst die daten­schutz­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­kei­ten aller Par­tei­en zu beur­tei­len. Je nach Geschäfts­mo­dell sind dar­auf auf­bau­end Ver­trä­ge zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung oder zur gemein­sa­men Ver­ant­wort­lich­keit zu prü­fen bzw. zu erstel­len. Die Ver­trä­ge müs­sen kla­re Rege­lun­gen zum Daten­schutz sowie zur Daten­si­cher­heit ent­hal­ten. Dies kann auf­grund der stren­gen Anfor­de­run­gen der Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den eine Her­aus­for­de­rung dar­stel­len. Ins­be­son­de­re kri­ti­sche Aspek­te wie die Weisungs- und Kon­troll­rech­te des Ver­ant­wort­li­chen, die Unter­stüt­zungs­pflich­ten des Auf­trags­ver­ar­bei­ters oder die Löschung der Daten nach Auf­trags­er­fül­lung sind bei der Ver­trags­ge­stal­tung zu berücksichtigen.

Cyber­si­cher­heit

Die EU hat auf die zuneh­men­den Cyber­be­dro­hun­gen reagiert. Wäh­rend die Regu­lie­rung der Cyber­si­cher­heit bis­her eher unüber­sicht­lich und frag­men­tiert war, kom­men mit dem neu­en euro­päi­schen Cyber­si­cher­heits­recht zahl­rei­che spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen und Pflich­ten auf Unter­neh­men zu. Der Anwen­dungs­be­reich des neu­en Cyber­si­cher­heits­rechts ist weit gefasst, so dass alle Ver­trags­part­ner, Lie­fe­ran­ten und Dienst­leis­ter eines Unter­neh­mens ein ange­mes­se­nes Cyber­si­cher­heits­ni­veau gewähr­leis­ten müs­sen. Um dies sicher­zu­stel­len, sind ver­trag­li­che Rege­lun­gen das Mit­tel der Wahl. Ange­sichts der stei­gen­den Zahl von Sicher­heits­vor­fäl­len sind ver­trag­li­che Rege­lun­gen für sämt­li­che Lie­fe­ran­ten und Dienst­leis­ter sowie eine Wei­ter­ga­be der Pflich­ten in der Lie­fer­ket­te uner­läss­lich. Gleich­zei­tig wird dadurch das Risi­ko von Sank­tio­nen und Maß­nah­men der Auf­sichts­be­hör­den reduziert.

Fazit

Um digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le erfolg­reich ent­wi­ckeln und ver­trei­ben zu kön­nen, müs­sen sich Unter­neh­men mit den zahl­rei­chen Rege­lun­gen des Digi­tal­rechts aus­ein­an­der­set­zen und ent­spre­chen­de Ver­trä­ge erstel­len. Auch bestehen­de Ver­trä­ge soll­ten regel­mä­ßig über­prüft werden.

Wei­te­re Tipps dazu fin­den Sie in unse­rem One­pager zur Ver­trags­ge­stal­tung bei digi­ta­len Geschäftsmodellen.

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