Ver­trags­ge­stal­tung in der Lie­fer­ket­te in Kri­sen­zei­ten Teil 2

Seit dem Aus­bruch der Covid-19-Pandemie sind die damit ein­her­ge­hen­den Stö­run­gen in Lie­fer­be­zie­hun­gen ein stän­di­ges The­ma. Wie bereits in unse­rer vor­he­ri­gen News berich­tet, kann sol­chen Stö­run­gen – zumin­dest teil­wei­se – mit einer klu­gen und vor­aus­schau­en­den Ver­trags­ge­stal­tung begeg­net wer­den. Der wei­te­re Text zeigt Bei­spie­le auf, wie Lie­fe­ran­ten typi­schen Kri­sen­si­tua­tio­nen in der Lie­fer­ket­te durch ver­trag­li­che Rege­lun­gen vor­beu­gen können.

Ver­trag­li­che Gestaltungsmöglichkeiten

Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt

Eine Mög­lich­keit bie­tet der sog. “Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt”. Ein sol­cher Vor­be­halt gewährt einer Ver­trags­par­tei ein Rück­tritts­recht, sofern die­se von ihrem Lie­fe­ran­ten nicht belie­fert wird. In Lie­fer­ver­hält­nis­sen kann sich der Ver­käu­fer in einem sol­chen Fall ein­sei­tig von einem Ver­trag lösen.

Neben einer ver­trag­li­chen Rege­lung setzt dies aller­dings vor­aus, dass die betref­fen­de Ver­trags­par­tei ein “kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft” abge­schlos­sen hat und von ihrem Lie­fe­ran­ten “im Stich gelas­sen”, d. h., selbst nicht belie­fert wird. Fer­ner ist zu beach­ten, dass ohne anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­rung kei­ne Fäl­le erfasst wer­den, in denen der Lie­fe­rant die Ware nur zu einem erhöh­ten Preis erlan­gen kann.

An die Zuläs­sig­keit sol­cher Klau­seln in AGB wer­den im B2B-Bereich gerin­ge­re Anfor­de­run­gen gestellt als im B2C-Bereich. In bei­den Fäl­len ist ein Selbst­be­lie­fe­rungs­vor­be­halt bei kor­rek­ter For­mu­lie­rung aller­dings grund­sätz­lich zuläs­sig (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1984 – VIII ZR 283/83; OLG Stutt­gart, Urt. v. 16.02.2011 – 3 U 136/10).

An Volu­mi­na gebun­de­ne Preisstaffelungen

Ver­trags­wer­ke der Kun­den sehen häu­fig kei­ne lang­fris­tig ver­bind­li­chen Volu­mi­na vor, die der Kun­de abzu­neh­men hat. Der Lie­fe­rant muss in die­sen Fäl­len damit rech­nen, dass die Abru­fe des Kun­den gerin­ger aus­fal­len als erwar­tet oder sogar gänz­lich aus­blei­ben. Das ist oft­mals pro­ble­ma­tisch, da der Lie­fe­rant sei­ner Preis­kal­ku­la­ti­on in der Regel eine gewis­se Abnah­me­men­ge zugrun­de gelegt hat.

Abhil­fe kann zumin­dest teil­wei­se damit geschaf­fen wer­den, dass eine an das Ver­kaufs­vo­lu­men gestaf­fel­te Preis­ge­stal­tung ver­ein­bart wird. Der Preis pro Ein­zel­ein­heit kann hier­bei davon abhän­gen, wel­che Men­ge der Kun­de tat­säch­lich inner­halb einer bestimm­ten Peri­ode abruft. In der Regel steigt der Preis dann je ein­zel­nem Pro­dukt bei gerin­ge­rem Abrufvolumen.

Da es sich hier­bei um eine Preis­haupt­ab­re­de han­delt, ist die­se in AGB kon­troll­frei und unter­liegt ledig­lich der Trans­pa­renz­kon­trol­le nach § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.

Preis­gleit­klau­sel

Besteht für den Lie­fe­ran­ten die Gefahr, dass sich die Beschaf­fungs­kos­ten etwa­iger Vor­pro­duk­te erhö­hen, kön­nen die­se erhöh­ten Kos­ten mit­hil­fe einer Preis­gleit­klau­sel an den Abneh­mer “wei­ter­ge­ge­ben” werden.

Preis­gleit­klau­seln sind übli­cher­wei­se so gestal­tet, dass dem Lie­fe­ran­ten ein ein­sei­ti­ges Leis­tungs­be­stim­mungs­recht i. S. d. § 315 BGB ein­ge­räumt wird. Der Lie­fe­rant ist dadurch berech­tigt, die Prei­se nach­träg­lich und/oder für die Zukunft fest­zu­set­zen oder anzupassen.

Im B2C-Bereich sind sol­che Klau­seln nur unter den engen Vor­aus­set­zun­gen des § 309 Nr. 1 BGB mög­lich. Im B2B-Bereich sind sie ledig­lich an § 307 BGB zu mes­sen und dür­fen den Ver­trags­part­ner nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Damit kei­ne unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung vor­liegt, muss der Lie­fe­rant ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an haben, die Kos­ten­stei­ge­run­gen auf den Kun­den abzu­wäl­zen. Fer­ner müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen und der Umfang des Leis­tungs­be­stim­mungs­rechts in der Rege­lung hin­rei­chend kon­kre­ti­siert sein. Nicht zuläs­sig sind Klau­seln, die es dem Ver­wen­der ermög­li­chen, den Preis über die Abwäl­zung der Kos­ten­stei­ge­rung hin­aus ohne jede Begren­zung anzuheben.

In Betracht kom­men dar­über hin­aus auch Klau­seln, die zwar kein Recht zur Anpas­sung von Prei­sen begrün­den, den Ver­trags­part­ner aller­dings zumin­dest in bestimm­ten Situa­tio­nen zu einer Ver­hand­lung neu­er Prei­se ver­pflich­ten. Dies kann eben­falls ein ziel­füh­ren­der Mecha­nis­mus sein, um eine ein­ver­nehm­li­che Anpas­sung von Prei­sen vorzunehmen.

Rege­lun­gen zu Kapazitätsvorhaltungen

In lang­fris­ti­gen Lie­fer­ver­hält­nis­sen wird der Lie­fe­rant häu­fig zur Sicher­stel­lung einer dau­er­haf­ten Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tät ver­pflich­tet. Dies kann pro­ble­ma­tisch wer­den, wenn der Kun­de die­se Kapa­zi­tä­ten anschlie­ßend nicht nutzt.

Zur Ver­mei­dung einer sol­chen Situa­ti­on soll­ten Rege­lung zur Vor­hal­tung bestimm­ter Kapa­zi­tä­ten geprüft und bes­ten­falls ver­mie­den wer­den. Häu­fig kann jedoch im Rah­men der Ver­trags­ver­hand­lun­gen eine gänz­li­che Strei­chung nicht erreicht wer­den. In die­sen Fäl­len bie­tet es sich bei­spiels­wei­se an, eine ver­trag­li­che Kom­pen­sa­ti­on für unge­nutz­te Kapa­zi­tä­ten mit dem Kun­den zu vereinbaren.

Fazit

Die obi­gen Aus­füh­run­gen stel­len nur einen Teil der Mög­lich­kei­ten dar, um durch ver­trag­li­che Rege­lun­gen der Rea­li­sie­rung von Risi­ken vor­zu­beu­gen und so Scha­den vom eige­nen Unter­neh­men mög­lichst abzu­wen­den. Bleibt eine Absi­che­rung typi­scher Risi­ken der Lie­fe­ran­ten in der Ver­trags­ge­stal­tung unbe­rück­sich­tigt, bestehen für den Lie­fe­ran­ten in Kri­sen­zei­ten kei­ne bis wenig oder nur schwer begründ­ba­re Rech­te, um eige­ne For­de­run­gen gegen­über dem Kun­den durch­set­zen zu kön­nen oder (Schadens-)Ersatzforderungen des Kun­den abzuwehren.

[Febru­ar 2022]

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.