Verbrauchern ist oftmals nicht bewusst, dass sie für die als “kostenlos” beworbenen Dienstleistungen bestimmter Anbieter sehr wohl eine Gegenleistung erbringen: Der Verbraucher bezahlt für die Dienstleistung des Anbieters zwar kein Entgelt im klassischen Sinne, stattdessen übermittelt er ihm jedoch freiwillig personenbezogene Daten, etwa im Rahmen der Teilnahme an einem Kundenkartensystem, um Rabattcodes zu erhalten. Diese personenbezogenen Daten werden von dem Anbieter verarbeitet und zum Beispiel für personalisierte Werbeanzeigen weiterveräußert. Die Anbieter von “kostenlosen” Leistungen erzielen auf diesem Weg erhebliche wirtschaftliche Gewinne.
Aus diesem Anlass und um die Rechte von Verbrauchern zu stärken, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIDRL) (PDF) das “Bezahlen mit Daten” gesetzlich geregelt. Ab dem 01.01.2022 kommt zwischen Anbietern und Verbrauchern, sobald der Anbieter für seine Leistung an den Verbraucher über das erforderliche Maß hinaus personenbezogene Daten verlangt, ein entgeltlicher Vertrag zustande. Unerheblich soll dabei sein, ob Verbraucher die Daten bewusst und aktiv bereitstellen oder die Erhebung der Daten durch den Anbieter nur zulassen.
Vor Abschluss dieses Vertrages werden Verbraucher zukünftig über die Verwendung der übermittelten Daten aufgeklärt, indem der Anbieter der Dienstleistung darüber aufklären muss, dass und insbesondere in welchem Umfang personenbezogene Daten als Entgelt für die jeweilige Leistung erhoben werden. Über den neu gefassten § 312 BGB und den neu eingefügten § 327 BGB wird die Anwendbarkeit der Vorschriften über digitale Produkte sowie der Verbraucherschutzvorschriften auf Verträge, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, ausgeweitet. Das hat zur Folge, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und er sich folglich nach Vertragsschluss noch umentscheiden und von dem Vertrag lösen kann.
Zum Schutz der Anbieter wurde flankierend ein Kündigungsrecht normiert für den Fall, dass der Verbraucher seine datenschutzrechtliche Einwilligung widerruft oder der Verarbeitung seiner Daten widerspricht. Denn auch der Anbieter soll nicht verpflichtet sein, seine Leistung kostenlos anzubieten.
Hinweise für die Praxis
Die Frage, welche rechtlichen Implikationen sich aus dem Austausch von Dienstleistungen gegen personenbezogene Daten ergeben und wie Verbraucher hier zukünftig geschützt werden, ist nun abschließend vom Gesetzgeber geklärt worden. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass “kostenlose” Angebote von Dienstleistungen ab dem 01.01.2022, wenn sie nicht gänzlich entfallen, jedenfalls nur noch in stark reduzierter Anzahl vorhanden sein werden, sodass die gesetzgeberischen Ziele erwartbar erreicht werden.
Anbieter von Dienstleistungen sind gehalten, ihre Leistungsangebote transparenter zu gestalten und den Verbraucher über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten sowie über sein Widerrufsrecht zu belehren.
zurück