Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz tritt am 01.01.2023 in Kraft

Anwen­dungs­be­reich

Der Bun­des­tag hat in der ver­gan­ge­nen Woche das neue Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) ver­ab­schie­det (PDF). Es wird am 1. Janu­ar 2023 in Kraft tre­ten und zu Beginn unmit­tel­ba­re Wir­kung ent­fal­ten für Unter­neh­men mit 3.000 und mehr Arbeit­neh­me­rIn­nen. Ab dem 01.01.2024 trifft es auch Unter­neh­men mit 1.000 Arbeit­neh­me­rIn­nen und mehr. Vor­aus­set­zung ist, dass die Haupt­ver­wal­tung, die Haupt­nie­der­las­sung, der Ver­wal­tungs­sitz oder der sat­zungs­mä­ßi­ge Sitz in Deutsch­land liegen.

Pflich­ten

Die adres­sier­ten Unter­neh­men sind ver­pflich­tet, zukünf­tig inner­halb ihres eige­nen Geschäfts­be­reichs sowie ihre Lie­fer­ket­ten (Beschaf­fung & Ver­trieb) auf die Ein­hal­tung von Men­schen­rech­ten und umwelt­be­zo­ge­nen Pflich­ten zu ana­ly­sie­ren sowie Präventions- und Abhil­fe­maß­nah­men zu ergreifen.

Die von den Unter­neh­men ein­zu­hal­ten­den men­schen­rechts­be­zo­ge­nen und umwelt­be­zo­ge­nen Pflich­ten sind im LkSG dahin­ge­hend defi­niert, dass die dort auf­ge­führ­ten völ­ker­recht­li­chen Ver­trä­ge und Abkom­men ein­zu­hal­ten sind. Die­se sind in einem Anhang zum LkSG auf­ge­zählt. Neu hin­zu­ge­kom­men sind wei­ter­ge­hen­de umwelt­be­zo­ge­ne Pflich­ten in Bezug auf Ein­fuhr und Aus­fuhr von Abfall sowie Abfall­han­del, auch das “Base­ler Abkom­men” wur­den neben dem “Stock­hol­mer Abkom­men” (PDF) und dem “Minamata- Abkom­men” aus­drück­lich aufgenommen.

Haf­tungs­ri­si­ken

Das LkSG sieht selbst kei­nen Haf­tungs­tat­be­stand für Opfer von Ver­let­zun­gen der Pflich­ten und deren Kon­se­quen­zen vor. Es bleibt aber das Risi­ko der all­ge­mein delikts­recht­li­chen Haf­tung nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB für die Ver­let­zung von Sorg­falts­pflich­ten und sog. “Schutz­ge­set­zen”. Ob und wie sich dies, ins­be­son­de­re in inter­na­tio­na­len Fall­ge­stal­tun­gen unter Anwen­dung der Regeln inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts ent­wi­ckeln wird, muss sich in der Pra­xis zei­gen. Inter­es­sant und im Zwei­fel ent­schei­dend wird jedoch sein, was die EU-Kommission letzt­lich in den kom­men­den Mona­ten zu der geplan­ten EU-Lieferkettenrichtlinie ver­öf­fent­li­chen und letzt­lich umset­zen wird.

Wich­tig ist inso­fern zu ver­ste­hen, dass das LkSG gemäß sei­ner Begrün­dung von kei­nem Unter­neh­men etwas (recht­lich oder tat­säch­lich) Unmög­li­ches ver­langt. Eine etwa­ige Haf­tung ist dem­nach ent­spre­chend beschränkt und muss im Ein­zel­fall bewer­tet wer­den. Zudem müs­sen die Betrof­fe­nen den Sorg­falts­pflicht­ver­stoß dar­le­gen und beweisen.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Durch das LkSG betrof­fe­ne Unter­neh­men soll­ten sich schnellst­mög­lich auf­stel­len, um die Vor­ga­ben des LkSG ab dem 01.01.2023 zu erfül­len. Neben zivil­recht­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken dro­hen auch teils signi­fi­kan­te Zwangs- und Buß­gel­der sowie der Aus­schluss von öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren. Aber auch klei­ne­re Unter­neh­men soll­ten auf­hor­chen: die direkt adres­sier­ten Unter­neh­men wer­den ver­su­chen (müs­sen) ihre Lie­fe­ran­ten gemäß den eige­nen Pflich­ten ein­zu­bin­den. Damit kom­men die Sorg­falts­pflich­ten “durch die Hintertür”.

Dar­über hin­aus soll­ten die Ent­wick­lun­gen auf EU-Ebene genau beob­ach­tet werden.

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