Das “Lie­fer­ket­ten­ge­setz” – eine Über­sicht und Einordnung

Pro­mi­nent plat­ziert von den Bun­des­mi­nis­te­ri­en für wirt­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit und Ent­wick­lung sowie für Arbeit und Sozia­les wird seit Mona­ten das “Lie­fer­ket­ten­ge­setz” hef­tig dis­ku­tiert. Bis heu­te liegt jedoch kein ver­bind­li­cher Geset­zes­ent­wurf vor. Ledig­lich ein­zel­ne Kern­punk­te und For­de­run­gen wur­den bis­her bekannt gege­ben. Par­al­lel hier­zu regt sich auf EU-Ebene eini­ges, man hat dort Arbeits­grup­pen beauf­tragt. Es ist damit zu rech­nen, dass es auch in nicht all­zu fer­ner Zukunft auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne im euro­päi­schen Rah­men zu ver­pflich­ten­den Vor­ga­ben kom­men wird. Soll­ten sich die bis­her bekannt gewor­de­nen Struk­tu­ren und Inhal­te bewahr­hei­ten, ähneln die­se sehr dem, was bis­her für das Lie­fer­ket­ten­ge­setz bekannt wurde.

Hin­ter­grund und der­zei­ti­ger Stand der Dinge

2011 beschlos­sen die Ver­ein­ten Natio­nen Leit­prin­zi­pi­en für Wirt­schaft und Men­schen­rech­te, die staat­li­che Schutz­pflich­ten sowie unter­neh­me­ri­sche Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che zur Ach­tung von Men­schen­rech­ten in glo­ba­len Lie­fer­ket­ten defi­nie­ren. Mit ihrem “Natio­na­len Akti­ons­plan zur Umset­zung der UN-Leitprinzipien” (NAP) (PDF) setz­te die Bun­des­re­gie­rung im Dezem­ber 2016 zunächst auf Frei­wil­lig­keit der deut­schen Unter­neh­men. Deren Geschäf­te soll­ten kei­ne nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf grund­le­gen­de Rech­te haben dür­fen. Da zwei Erkennt­nis­run­den nur spär­lich und schlech­te Ergeb­nis­se zuta­ge brach­ten, haben die Bun­des­mi­nis­te­ri­en laut eige­ner Aus­sa­ge nun ers­te Ent­wür­fe des “Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes” basie­rend auf ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­run­gen im NAP und dem aktu­el­len Koali­ti­ons­ver­trag ausgearbeitet.

Bereits bekann­te Eckpunkte

Das Gesetz soll in Deutsch­land ansäs­si­ge Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern ver­pflich­ten und den inhalt­li­chen Fokus auf “rele­van­te Risi­ko­fel­der” wie Zwangs­ar­beit, Kin­der­ar­beit oder Dis­kri­mi­nie­rung legen. Die Maß­ga­ben sol­len sich an den bereits erwähn­ten UN-Leitprinzipien für Wirt­schaft und Men­schen­rech­te sowie den OECD-Leitsätzen (PDF) zur För­de­rung ver­ant­wor­tungs­vol­ler Lie­fer­ket­ten für mul­ti­na­tio­na­le Unter­neh­men ori­en­tie­ren. Es sol­len sowohl Handlungs- als auch Berichts­pflich­ten defi­niert wer­den. In die­sem Zusam­men­hang ist auch von der Zustän­dig­keit einer Bun­des­be­hör­de mit Kon­troll­funk­ti­on die Rede. Grund­le­gen­de Auf­ga­be der Unter­neh­men soll sein, poten­zi­ell nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen ihrer Akti­vi­tä­ten auf Men­schen­rech­te zu ermit­teln, zu ana­ly­sie­ren und vor­zu­beu­gen, zu mini­mie­ren oder gar zu behe­ben. Es sol­len auch Buß­gel­der gegen die Unter­neh­men sowie gericht­lich durch­setz­ba­re Ersatz­an­sprü­che für Geschä­dig­te for­mu­liert wer­den. Sowohl die Buß­gel­der als auch die Ersatz­an­sprü­che sol­len jedoch davon abhän­gen, dass die Unter­neh­men ihrer “Bemü­hungs­pflicht” nicht nach­kom­men. Aus juris­ti­scher Sicht bedeu­tet das: Art und Maß der anzu­wen­den­den Sorg­falt erge­ben sich aus den Anfor­de­run­gen, die bei einer Ex-ante-Betrachtung an eine beson­ne­ne und gewis­sen­haf­te Unter­neh­mens­füh­rung in der kon­kre­ten Lage und sozia­len Rol­le der Han­deln­den zu stel­len sind. Wenn also im Rah­men der tat­säch­li­chen und recht­li­chen Mög­lich­kei­ten das getan wur­de, was man ver­nünf­ti­ger­wei­se erwar­ten durf­te, und es den­noch zu einer Schä­di­gung kommt, schei­det eine Haf­tung aus.

Fol­gen der Umset­zung der der­zeit bekann­ten Inhal­te für Unternehmen

Es bleibt offen, ob es die­ses Gesetz über­haupt noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode in den Bun­des­tag schafft oder am Ende die Euro­päi­sche Uni­on ihm nicht sogar mit einer eige­nen Rege­lung zuvorkommt.

Her­aus­for­de­run­gen für die Zukunft

Die bis­her bekann­ten Anfor­de­run­gen gehen deut­lich wei­ter als bis­her bestehen­de gesetz­li­che Rege­lun­gen. Dies wird vor allem bei hoch­kom­ple­xen Lie­fer­struk­tu­ren mit ste­tig wech­seln­den Stake­hol­dern zum Tra­gen kom­men. Betrof­fe­ne Unter­neh­men wer­den inso­weit nicht nur im Hin­blick auf die Not­wen­dig­keit der Schaf­fung eige­ner Struk­tu­ren und Res­sour­cen vor gro­ßen Her­aus­for­de­run­gen ste­hen. Die­se wer­den sich auch auf exter­ne Struk­tu­ren wie bei­spiels­wei­se Informations- und Ana­ly­se­platt­for­men oder Kon­troll­dienst­leis­ter erstrecken.

Der­art umfas­sen­de “tools” und ver­bind­li­che Stan­dards, nach denen sich die Wirt­schaft rich­ten könn­te, sind nur ver­ein­zelt vor­han­den. Auch die poten­zi­el­le Belas­tung mit emp­find­li­chen Buß­gel­dern und Ersatz­an­sprü­chen wird ent­spre­chen­den Druck auf Unter­neh­men aus­üben, dem letzt­lich nur mit erheb­li­chem Auf­wand begeg­net wer­den kann. Inso­fern ist es drin­gend ange­bracht, sich hin­sicht­lich der wei­te­ren Ent­wick­lun­gen “up to date” zu hal­ten und bes­ten­falls bereits jetzt Ana­ly­sen zur eige­nen Unternehmens- und Lie­fe­ran­ten­struk­tur sowie zum eige­nen Umgang mit Nach­hal­tig­keits­for­de­run­gen zu fah­ren. Wenn schon jetzt kri­ti­sche Berei­che und mög­li­che Lösungs­an­sät­ze iden­ti­fi­ziert und ange­gan­gen wer­den, redu­ziert dies den Stress in der Zukunft. Spre­chen Sie uns ger­ne an.

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