COVID-19 und der Schutz der per­sön­li­chen Schutzausrüstung

Nach­dem durch den welt­wei­ten Aus­bruch von COVID-19 die Nach­fra­ge nach medi­zi­ni­scher Schutz­aus­rüs­tung dras­tisch gestie­gen ist und künf­tig wei­ter zuneh­men dürf­te, zeich­nen sich auch inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on ers­te Ver­sor­gungs­eng­päs­se mit den genann­ten Pro­duk­ten ab.

Um einer mög­li­chen kri­ti­schen Situa­ti­on vor­zu­beu­gen, sah sich die Kom­mis­si­on gezwun­gen, unver­züg­lich die nun vor­erst für sechs Wochen befris­te­ten Maß­nah­men zu ergrei­fen. Dies nicht zuletzt, da eini­ge die EU tra­di­tio­nell belie­fern­de Dritt­län­der bereits offi­zi­ell beschlos­sen oder infor­mell abge­stimmt haben, die Aus­fuhr von rele­van­ter Schutz­aus­rüs­tung zu beschränken.

Gemäß der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2020/402 muss ab sofort für den Export der fol­gen­den Pro­duk­te eine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung ein­ge­holt werden:

  • Schutz­bril­len und Visiere
  • Gesichts­schutz­schil­de
  • Mund-Nasen-Schutzausrüstung
  • Schutz­klei­dung
  • Hand­schu­he

Der Export ohne eine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung ist unter­sagt. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Pro­duk­te ihren Ursprung in der Euro­päi­schen Uni­on haben oder nicht.

Die zustän­di­gen Behör­den sind ange­hal­ten, eine Ent­schei­dung über die Ertei­lung einer Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung so schnell wie mög­lich, spä­tes­tens jedoch nach fünf Tagen zu fäl­len, nach­dem ihr alle erfor­der­li­chen Anga­ben vor­lie­gen. Eine Ver­län­ge­rung der Frist um wei­te­re fünf Tage ist in Aus­nah­me­fäl­len und aus hin­rei­chend gerecht­fer­tig­ten Grün­den möglich.

Soll­ten sich die Pro­duk­te in einem ande­ren Mit­glied­staat als dem­je­ni­gen befin­den, in dem der Antrag auf die Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung gestellt wur­de, ist die­ser Mit­glied­staat zwin­gend zu kon­sul­tie­ren. Der kon­sul­tier­te Mit­glied­staat teilt inner­halb von zehn Arbeits­ta­gen etwa­ige Ein­wän­de mit, die für den antrags­be­ar­bei­ten­den Mit­glied­staat bin­dend sind. In Sum­me ergibt sich somit eine theo­re­tisch maxi­ma­le Bear­bei­tungs­dau­er eines Antra­ges einer Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung von 20 Tagen.

Trotz der zwin­gend not­wen­di­gen Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung han­delt es sich bei den Maß­nah­men laut der Kom­mis­si­on expli­zit nicht um ein gene­rel­les Export­ver­bot. Solan­ge das über­ge­ord­ne­te Ziel der Maß­nah­men, näm­lich die Ver­füg­bar­keit von PSA auf dem Markt des betref­fen­den Mit­glied­staats oder anders­wo in der Uni­on nicht zu gefähr­den, sicher­ge­stellt ist oder die Aus­fuhr einem der in Arti­kel 2 Absatz 3 der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2020/402 genann­ten Zwe­cke dient, kön­nen die not­wen­di­gen Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen im Ermes­sen des jewei­li­gen Mit­glied­staa­tes erteilt werden.

Nicht betrof­fen von der zuvor genann­ten Maß­nah­me sind sowohl der Import in die Uni­on (vgl. unse­re News zur ent­spre­chen­den Emp­feh­lung der Kom­mis­si­on) als auch der Han­del zwi­schen den Mit­glied­staa­ten der Uni­on. Hier­un­ter fällt auch der Han­del mit dem Ver­ei­nig­ten König­reich von Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land gemäß Abschnitt 4.2 der Leit­li­ni­en der Kom­mis­si­on (2020/C 91 I/02) sowie den EFTA-Staaten, den in Anhang II des Ver­tra­ges genann­ten Län­dern sowie Färö­er, Andor­ra, San Mari­no und Vati­kan­stadt gemäß Arti­kel 1 der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2020/426.

Pra­xis­hin­wei­se

Ein­heit­li­che Vor­ga­ben sowie eine Aus­nah­me des EU-Binnenmarktes dürf­ten für die Pra­xis eine erheb­li­che Erleich­te­rung und ein höhe­res Maß an Sicher­heit bedeu­ten. So hat bei­spiels­wei­se das deut­sche Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie sei­ne Anord­nung vom 12.03.2020 als Reak­ti­on auf die euro­päi­schen Maß­nah­men am 19.03.2020 wie­der auf­ge­ho­ben (BAnz AT 19.03.2020 B11).

Eine Lis­te der zustän­di­gen Behör­den soll auf der Web­site der Gene­ral­di­rek­ti­on Han­del zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten hier­zu bis 20.03.2020, 24 Uhr, die Kon­takt­da­ten der jeweils zustän­di­gen Behör­den an die Kom­mis­si­on senden.

Soll­te eine not­wen­di­ge Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung tat­säch­lich nicht erteilt wer­den und soll­ten hier­durch etwa­ige Lie­fer­ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt wer­den kön­nen, so kommt es schließ­lich ent­schei­dend auf die ver­trag­li­che Lie­fer­be­zie­hung und die etwa­ige Berück­sich­ti­gung von Inco­terms an. Einen Über­blick über die rele­van­ten Aspek­te geben wir hier.

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