Sorg­falts­pflich­ten in der Lieferkette

Rele­vanz für Medizinproduktehersteller 

Das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) ist seit dem 1. Janu­ar 2023 in Kraft. Es betrifft in Deutsch­land ansäs­si­ge Unter­neh­men, die in ihren Lie­fer­ket­ten auf die Ein­hal­tung inter­na­tio­nal aner­kann­ter Men­schen­rech­te und Umwelt­stan­dards ach­ten müs­sen. Auch Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler und KMU sind von die­sem Gesetz betrof­fen und müs­sen ent­spre­chen­de inter­ne Struk­tu­ren auf­bau­en, um ihrer Sorg­falts­pflicht nachzukommen.

Für wen gilt das LkSG ?

Das LkSG gilt unmit­tel­bar für in Deutsch­land ansäs­si­ge Unter­neh­men, die min­des­tens 3.000 Mitarbeiter:innen beschäf­ti­gen. Ab dem Jahr 2024 wird der Gel­tungs­be­reich auf Unter­neh­men aus­ge­wei­tet, die min­des­ten 1.000 Per­so­nen beschäf­ti­gen. Für KMU, die weni­ger Mitarbeiter:innen beschäf­ti­gen, kommt eine mit­tel­ba­re Gel­tung der Vor­schrif­ten in Betracht, wenn sie als Zulie­fe­rer für unmit­tel­bar betrof­fe­ne Unter­neh­men agie­ren. Das LkSG ist weder auf bestimm­te Bran­chen „zuge­schnit­ten“ noch pri­vi­le­giert es bestimm­te Wirt­schafts­zwei­ge. Somit sind auch Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler, die auf­grund der Anzahl ihrer Beschäf­tig­ten unmit­tel­bar oder KMU, als Zulie­fe­rer der vom Anwen­dungs­be­reich des LkSG betrof­fe­nen Unter­neh­men, Adres­sa­ten der im LkSG defi­nier­ten Pflichten.

Wel­che Pflich­ten erge­ben sich aus dem LkSG ?

§ 3 LkSG ver­pflich­tet Unter­neh­men, inner­halb der eige­nen Lie­fer­ket­te defi­nier­te, men­schen­recht­li­che und umwelt­be­zo­ge­ne Sorg­falts­pflich­ten zu beach­ten.
Wesent­lich ist hier­bei die Inte­gra­ti­on der Sorg­falts­pflich­ten in die kom­plet­te Unter­neh­mens­po­li­tik, die durch die Imple­men­tie­rung und Auf­recht­erhal­tung der fol­gen­den Maß­nah­men erreicht wer­den soll:

  • Ein­rich­tung eines Risi­ko­ma­nage­ment­sys­tems (§ 4 Abs. 1 LkSG)
  • Defi­ni­ti­on einer betriebs­in­ter­nen Zustän­dig­keit für Men­schen­rechts­schutz (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Durch­füh­rung regel­mä­ßi­ger Risi­ko­ana­ly­sen (§ 5 LkSG)
  • Abga­be einer Grund­satz­er­klä­rung (§ 6 Abs. 2 LkSG)
  • Ver­an­ke­rung von Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men im eige­nen Geschäfts­be­reich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG) und gegen­über unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rern (§ 6 Abs. 4 LkSG)
  • Ergrei­fen von Abhil­fe­maß­nah­men bei Ver­let­zung geschütz­ter Rechts­po­si­tio­nen (§ 7 Abs. 1 – Abs. 3 LkSG)
  • Imple­men­tie­rung eines Beschwer­de­ver­fah­rens (§ 8 LkSG) zur Mit­tei­lung von Menschenrechtsverstößen
  • Doku­men­ta­ti­on (§ 10 Abs. 1 LkSG)
  • Bericht­erstat­tung (§ 10 Abs. 2 LkSG) 

    Buß­gel­der bei Missachtung

    § 24 LkSG beinhal­tet Buß­geld­vor­schrif­ten zur Ahn­dung von Ver­stö­ßen gegen die Sorg­falts­pflich­ten. Buß­gel­der gegen natür­li­che Per­so­nen kön­nen bis zu 800.000 Euro betra­gen. Gegen­über Unter­neh­men sind Buß­gel­der von bis zu 2 Pro­zent des durch­schnitt­li­chen Jah­res­um­sat­zes denkbar.

    Wel­che euro­päi­sche Rechts­ent­wick­lung gilt es zu beachten ?

    Die am 28.11.2022 ver­ab­schie­de­te EU-Richtlinie zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung (Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve, CSRD) lässt Par­al­le­len zum deut­schen Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) erken­nen. Im Ver­gleich zu den geschütz­ten Rechts­po­si­tio­nen des LkSG sind nach der CSRD umfang­rei­che­re „Nach­hal­tig­keits­aspek­te“ zu berück­sich­ti­gen, die etwa auch kli­ma­be­zo­ge­ne Zie­le (1,5 °C‑Ziel, Kli­ma­neu­tra­li­tät bis 2050), Governance-Faktoren (Lob­by­is­mus) sowie umfang­rei­che­re Men­schen­rechts­stan­dards (u.a. UN-Behindertenrechtskonvention, UN-Erklärung zu den Rech­ten indi­ge­ner Völ­ker) umfassen. 

    Fazit

    Die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben des LkSG ist ein wesent­li­cher wei­te­rer Aspekt im Rah­men des Compliance-Managements auch für Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler. Der Ver­stoß gegen Sorg­falts­pflich­ten kann emp­find­li­che Sank­tio­nen nach sich zie­hen. Auch nicht unmit­tel­bar vom Anwen­dungs­be­reich des LkSG betrof­fe­ne Unter­neh­men kön­nen als Zulie­fe­rer von Unter­neh­men, die in den Anwen­dungs­be­reich fal­len, mit den Anfor­de­run­gen des LkSG kon­fron­tiert und ver­trag­lich gebun­den wer­den.  Hier­bei soll­te beson­de­res Augen­merk auf die ver­trag­li­che Schaf­fung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen oder Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten für den Fall der Nicht­ein­hal­tung lie­fer­ket­ten­spe­zi­fi­scher Anfor­de­run­gen gerich­tet werden.

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