Road­map zur Über­ar­bei­tung der Richt­li­nie 2001/95/EG

Die Richt­li­nie über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit 2001/95/EG bil­det die Grund­la­ge für den euro­päi­schen Rechts­rah­men über die Sicher­heit von Ver­brau­cher­pro­duk­ten und wur­de natio­nal durch das Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz umge­setzt. Ins­be­son­de­re für Pro­duk­te, die nicht von einem spe­zi­el­le­ren Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­akt erfasst sind, soll sie ein “Sicher­heits­netz” für die Ver­brau­cher darstellen.

Nach­dem die Richt­li­nie zwi­schen­zeit­lich mit 20 Jah­ren ein stol­zes Alter auf­weist und die tech­ni­sche Ent­wick­lung ste­tig und immer schnel­ler vor­an­schrei­tet, stellt sich die Fra­ge, ob die Tech­nik die recht­li­chen Anfor­de­run­gen nicht, zumin­dest in Tei­len, bereits über­holt hat. Mit Blick auf eben die­se Fra­ge hat die Kom­mis­si­on in der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit bereits einen Bericht über die Impli­ka­tio­nen neu­er Tech­no­lo­gien auf die Sicher­heit und Haf­tung sowie ein White­pa­per zum The­ma künst­li­che Intel­li­genz (PDF) veröffentlicht.

Nach­dem die ursprüng­lich für Mit­te 2019 ange­kün­dig­ten Leit­li­ni­en zur Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie im Zusam­men­hang mit neu­en Tech­no­lo­gien wei­ter auf sich war­ten las­sen (wir berich­te­ten), dürf­te die nun ver­öf­fent­lich­te Road­map neue Bewe­gung in den The­men­kom­plex der Pro­dukt­ver­ant­wor­tung bringen.

Die Kom­mis­si­on führt in dem bereit­ge­stell­ten „incep­ti­on impact assess­ment“ zwar aus, dass noch kei­ne fina­le Ent­schei­dung gefal­len ist, skiz­ziert jedoch, neben der Bei­be­hal­tung des Sta­tus quo, bereits vier denk­ba­re Sze­na­ri­en für die Über­ar­bei­tung der Richt­li­nie 2001/95/EG:

Sze­na­rio 1 – Ver­bes­se­rung der Imple­men­tie­rung und der Durchsetzung

Hin­sicht­lich der bestehen­den recht­li­chen Anfor­de­run­gen sol­len u. a. Guidance-Dokumente zur Sicher­heit neu­er Tech­no­lo­gien und zu Pro­dukt­rück­ru­fen erar­bei­tet wer­den sowie der Product-Safety-Pledge (PDF) gestärkt werden.

Sze­na­rio 2 – Geziel­te Anpassung

Die Richt­li­nie wird mit Blick auf die neu­en tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen sach­ge­recht kon­kre­ti­siert und erwei­tert. Die Kom­mis­si­on weist dar­auf hin, dass in die­sem Fall “Stand-alone-Software” nach dem der­zei­ti­gen Stand nicht erfasst würde.

Sze­na­rio 3 – Voll­stän­di­ge Überarbeitung

Die Richt­li­nie wür­de durch eine Ver­ord­nung ersetzt, die inhalt­lich Sze­na­rio 2 ent­spricht und dar­über hin­aus „Stand-alone-Software“ umfasst sowie u. a. ver­bind­li­che Anfor­de­run­gen für die Lie­fer­ket­te und Pro­dukt­rück­ru­fe enthält.

Sze­na­rio 4 – Inte­gra­ti­on eines neu­en Instrumentes

Neben der Richt­li­nie 2001/95/EG wür­de ein neu­es recht­li­ches Instru­ment erar­bei­tet, das die Inhal­te des Sze­na­ri­os 3 auf­greift. Mit Blick auf die neue Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung (EU) 2019/1020 (sie­he unse­re News) sind ein­heit­li­che Anfor­de­run­gen für har­mo­ni­sier­te und nicht har­mo­ni­sier­te Pro­duk­te das erklär­te Ziel.

Fazit

Nach­dem es län­ge­re Zeit schein­bar ruhig hin­sicht­lich gesetz­ge­be­ri­scher Maß­nah­men auf euro­päi­scher Ebe­ne rund um den The­men­kom­plex Pro­dukt­ver­ant­wor­tung und neue Tech­no­lo­gien war, ist die nun avi­sier­te Über­ar­bei­tung der Richt­li­nie 2001/95/EG ein wei­te­rer Schritt eines raum­grei­fen­den Pro­zes­ses (sie­he bspw. unse­re News zur Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG).

So span­nend die Ent­wick­lun­gen auch sind, so her­aus­for­dernd dürf­ten ihre Ergeb­nis­se wer­den. Es lohnt sich dem­nach, den Pro­zess früh­zei­tig zu beglei­ten, um sich recht­zei­tig auf mög­li­che neue Anfor­de­run­gen ein­stel­len zu kön­nen. Wir wer­den Sie an die­ser Stel­le auf dem Lau­fen­den halten.

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