Es ist eine Ver­ord­nung! Die neue Maschi­nen­ver­ord­nung und ihre Impli­ka­tio­nen für den Maschinensektor

Initia­les Ziel der Revi­si­on der Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG (MD) war es, Inno­va­tio­nen in der EU-Wirtschaft vor­an­zu­trei­ben und die Gesetz­ge­bung ins 21. Jahr­hun­dert zu lei­ten. Hin­ter­grund für den Refit war eine Eva­lua­ti­on der MD im Som­mer 2018 (wir berich­te­ten), die zu der Fest­stel­lung gelang­te, dass die MD im All­ge­mei­nen rele­vant, wirk­sam, effi­zi­ent und kohä­rent sei und tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lun­gen im digi­ta­len Zeit­al­ter ermög­li­che. Gleich­zei­tig wur­de die Not­wen­dig­keit erkannt, den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich ins­be­son­de­re in Abgren­zung zu ande­ren Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­ak­ten kla­rer zu gestal­ten, die MD an den Rechts­rah­men des New Legis­la­ti­ve Frame­work anzu­pas­sen und den Ver­wal­tungs­auf­wand durch die Ver­ein­fa­chung der Doku­men­ta­ti­on zu redu­zie­ren. Dar­über hin­aus soll­te die MD an die Anfor­de­run­gen einer vor­an­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung des Maschi­nen­sek­tors im Inter­net der Din­ge (IoT), in Bezug zu künst­li­cher Intel­li­genz (KI), und einer neu­en Gene­ra­ti­on auto­no­mer Robo­ter ange­passt werden.

Flan­kie­rend zu dem Vor­schlag der Kom­mis­si­on für eine Ver­ord­nung über die Regu­lie­rung von künst­li­cher Intel­li­genz leg­te die EU-Kommission nun den Ent­wurf einer Maschi­nen­ver­ord­nung vor, die die­sen Eva­lu­ie­rungs­er­geb­nis­sen Rech­nung tra­gen soll.

Der Ent­wurf sieht eine Erwei­te­rung des sach­li­chen Anwen­dungs­be­reichs um Maschi­nen vor, für deren bestim­mungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung das Hoch­la­den einer Soft­ware fehlt, die für ihre spe­zi­fi­sche Anwen­dung von­nö­ten ist. In Abgren­zung zu ande­ren Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­ak­ten stellt die Ver­ord­nung nun expli­zit fest, dass sol­che elek­tri­schen und elek­tro­ni­schen Pro­duk­te nicht von der MD gere­gelt wer­den sol­len, die sach­lich von der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie 2014/35/EU (PDF) oder der Richt­li­nie 2014/53/EU (PDF) über Funkan­lan­gen erfasst sind. Maschi­nen, die künst­li­che Intel­li­genz ent­hal­ten, soll die MD nur inso­weit regeln, wie es eine siche­re, kon­struk­ti­ve Inte­gra­ti­on der AI in die Gesamt­ma­schi­ne erfor­der­lich macht.

Dar­über hin­aus defi­niert die Ver­ord­nung eine Rei­he neu­er Begriff­lich­kei­ten wie etwa die des Sicher­heits­bau­teils, die nun neben phy­si­schen Pro­duk­ten auch Soft­ware erfasst, der künst­li­chen Intel­li­genz sowie der wesent­li­chen Ver­än­de­rung, die neben phy­si­schen auch soft­ware­indu­zier­te Pro­dukt­än­de­run­gen erfas­sen soll. Im Übri­gen wur­den die Begriffs­be­stim­mun­gen der MD eben­so an die Vor­ga­ben des Bau­kas­ten­be­schlus­ses 768/2008/EG ange­passt wie die all­ge­mei­nen Pflich­ten der Wirt­schafts­ak­teu­re, die Vor­schrif­ten über die Kon­for­mi­täts­ver­mu­tung, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung.

Die EU-Konformitätserklärung kann vom Her­stel­ler zukünf­tig in ver­ein­fach­ter Form durch die Anga­be einer Inter­net­adres­se in der Gebrauchs­an­wei­sung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, unter der die voll­stän­di­ge Erklä­rung abge­ru­fen wer­den kann. Und auch die Gebrauchs­an­wei­sung selbst kann zukünf­tig aus­schließ­lich in digi­ta­ler Form bereit­ge­stellt wer­den und muss nur auf Ver­lan­gen des Käu­fers in Papier­form über­reicht werden.

Im Übri­gen wur­de die Lis­te von Maschi­nen mit einem hohen Gesund­heits­ri­si­ko für die Nut­zer in Anhang I ver­scho­ben und an den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt ange­passt. Die grund­le­gen­den Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­an­for­de­run­gen für Maschi­nen wer­den nun in Anhang III gere­gelt und ent­hal­ten neben den Vor­ga­ben für die siche­re Ver­net­zung von Maschi­nen nun auch Vor­ga­ben für die Aus­le­gung der Steue­rung von auto­no­men Maschinen.

Aus­blick

Soweit ersicht­lich, hat die über­ar­bei­te­te MD die­je­ni­gen Aspek­te auf­ge­grif­fen, die im Rah­men der Eva­lu­ie­rung als revi­si­ons­be­dürf­tig fest­ge­stellt wur­den. Sie gewähr­leis­tet die Kohä­renz mit den bestehen­den Rechts­vor­schrif­ten zur Pro­dukt­si­cher­heit und mit der künf­ti­gen Ver­ord­nung über künst­li­che Intel­li­genz, defi­niert neue Anfor­de­run­gen an Maschi­nen, die in einem digi­ta­len Umfeld betrie­ben wer­den sol­len, und ver­schafft den Her­stel­lern eini­ge admi­nis­tra­ti­ve Erleich­te­run­gen durch die Digi­ta­li­sie­rung der Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen. Abzu­war­ten bleibt, ob der Stand der Tech­nik durch die par­al­le­le Erar­bei­tung von ein­schlä­gi­gen har­mo­ni­sier­ten Nor­men mit die­sen Vor­ga­ben schritt­hal­ten kann.

[Mai 2021]

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