Freie Fahrt für auto­no­mes Fahren

Mit dem Geset­zes­be­schluss (PDF) hat die viel dis­ku­tier­te Novel­le des StVG die letz­te Hür­de genom­men. “Damit ist der Weg frei, um selbst­steu­ern­de Fahr­zeu­ge ganz regu­lär auf die Stra­ße zu holen – als ers­tes Land welt­weit. Damit set­zen wir inter­na­tio­nal Stan­dards. Deutsch­land wird zur Num­mer eins”, ver­kün­de­te Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ter Scheu­er eupho­risch. Die Novel­le soll dabei als Grund­la­ge und Über­gangs­lö­sung die­nen, bis auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne har­mo­ni­sier­te Vor­schrif­ten vorliegen.

Regel­be­trieb in fest­ge­leg­ten Betriebs­be­rei­chen möglich

Fahr­zeu­ge mit auto­no­mer Fahr­funk­ti­on, d. h. sol­che, die ohne fahr­zeug­füh­ren­de Per­son selbst­stän­dig fah­ren, dür­fen unter bestimm­ten (ins­be­son­de­re tech­ni­schen) Vor­aus­set­zun­gen in fest­ge­leg­ten Betriebs­be­rei­chen des öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehrs genutzt wer­den. Der Begriff des Betriebs­be­reichs wur­de bewusst abs­trakt aus­ge­stal­tet. Nach der Begrün­dung des Geset­zes­ent­wurfs (PDF) ist die Inten­ti­on, unter Berück­sich­ti­gung der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten grund­sätz­lich eine Viel­zahl von Betriebs­be­rei­chen zu ermög­li­chen. Die Fest­le­gung eines Betriebs­be­reichs erfolgt zunächst durch den Hal­ter, sodann ist die­ser durch den Hal­ter fest­ge­leg­te Betriebs­be­reich durch die nach Lan­des­recht zustän­di­ge Behör­de zu geneh­mi­gen. In Betracht kommt etwa die Nut­zung im ÖPNV, bei Dienst- und Ver­sor­gungs­fahr­ten oder zur Erfül­lung von Logistikaufgaben.

Level-4-Automatisierung erfor­dert eine tech­ni­sche Aufsicht

Zen­tra­ler Bestand­teil der StVG-Novelle sind Rege­lun­gen zu den tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an Bau, Beschaf­fen­heit und Aus­rüs­tung von Fahr­zeu­gen mit auto­no­men Fahr­funk­tio­nen. Die­se Anfor­de­run­gen ent­spre­chen dem Auto­ma­ti­sie­rungs­grad Level 4 (voll­au­to­ma­ti­sier­tes Fah­ren). Dabei bewäl­tigt das Fahr­zeug die Fahr­auf­ga­be selbst­stän­dig, ohne dass eine fahr­zeug­füh­ren­de Per­son in die Steue­rung ein­greift oder die Fahrt des Kraft­fahr­zeugs per­ma­nent von der tech­ni­schen Auf­sicht über­wacht wird. Die tech­ni­sche Auf­sicht muss­te neu ein­ge­führt wer­den, um die Ver­ein­bar­keit des Geset­zes mit inter­na­tio­na­len Bestim­mun­gen her­zu­stel­len. Dabei han­delt es sich um eine natür­li­che Per­son, die dafür ver­ant­wort­lich ist, im Ein­zel­fall die Fahr­ma­nö­ver des Kraft­fahr­zeu­ges mit auto­no­mer Fahr­funk­ti­on von außen zu deak­ti­vie­ren bzw. frei­zu­ge­ben oder in den sog. risi­ko­mi­ni­ma­len Zustand zu versetzen.

Ein­zel­hei­ten müs­sen kon­kre­ti­siert werden

Auto­no­me Fahr­funk­tio­nen sind bis­lang nicht har­mo­ni­siert. Eine Typ­ge­neh­mi­gung kann für sol­che Fahr­zeu­ge daher nicht erteilt wer­den. Wäh­rend der Rechts­rah­men auf EU- und UNECE-Ebene fort­ent­wi­ckelt wer­den soll, sieht die StVG-Novelle in § 1j nun eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung vor. Danach wird Deutsch­land vor­erst einen eige­nen Weg wäh­len und die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der wesent­li­chen Inhal­te zu tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an Fahr­zeu­ge, deren Zulas­sung und Ver­wen­dung sowie Qua­li­fi­ka­tio­nen der Nut­zer, aber auch Aspek­te des Daten­schut­zes und der Cyber­se­cu­ri­ty (wir waren betei­ligt) sowie zu Haf­tungs­fra­gen in einer Ver­ord­nung (“Auto­no­me Fahrzeug-Genehmigungs- und Betriebs­ver­ord­nung”) vor­neh­men. Ob die­se Kon­kre­ti­sie­run­gen ziel­füh­rend erfol­gen, bleibt abzu­war­ten. Ob Deutsch­land beim auto­no­men Fah­ren tat­säch­lich zur “Num­mer eins” wird, hängt maß­geb­lich von die­sen Details ab.

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