Neue Regeln für auto­no­mes Fah­ren der Stu­fe 3

Nach­dem es in den letz­ten Jah­ren trotz tech­ni­scher Ent­wick­lun­gen auf regu­la­to­ri­scher Ebe­ne nur wenig Fort­schritt gab, hat das Welt­fo­rum für die Har­mo­ni­sie­rung von Fahr­zeug­vor­schrif­ten der Ver­ein­ten Natio­nen (UN-ECE) nun neue und inter­na­tio­na­le Vor­schrif­ten für das auto­no­me Fah­ren ver­ab­schie­det.

Durch die­se neu­en Vor­schrif­ten wird die Basis für die zuletzt noch feh­len­den regu­la­to­ri­schen Vor­ga­ben zur Erlaub­nis des auto­no­men Fah­rens der Stu­fe 3 geschaf­fen. Bis­her ist ledig­lich auto­no­mes Fah­ren der Stu­fe 2 zuläs­sig, bei dem der Fah­rer bzw. die Fah­re­rin die Sys­te­me dau­er­haft über­wa­chen und selbst­stän­dig ein­grei­fen muss, um die Kon­trol­le bei Bedarf ohne Zeit­ver­zö­ge­rung wie­der über­neh­men zu kön­nen. Bei Stu­fe 3 des auto­no­men Fah­rens muss der Fah­rer bzw. die Fah­re­rin die Sys­te­me dage­gen nicht mehr dau­er­haft über­wa­chen und mit einer ent­spre­chen­den Zeit­re­ser­ve nur dann ein­grei­fen, wenn das Sys­tem ihn dar­auf auf­merk­sam macht, dass dies not­wen­dig ist. Soll­te der Fah­rer die Kon­trol­le nicht wie­der über­neh­men, muss das Sys­tem selbst­stän­dig anhalten.

Die neu­en Vor­schrif­ten der UN-ECE erlau­ben auto­no­mes Fah­ren der Stu­fe 3 aller­dings auch nur in Ver­bin­dung mit Spur­hal­te­sys­te­men (Auto­ma­ted Lane Kee­ping Sys­tem (ALKS)) in bestimm­ten Anwen­dungs­be­rei­chen. So ist dies nur auf Stra­ßen zuläs­sig, auf denen Fuß­gän­ger und Fahr­rad­fah­rer nicht zuge­las­sen sind und auf denen die ent­ge­gen­ge­setz­ten Fahr­bah­nen phy­sisch von­ein­an­der getrennt sind. Zudem darf das Sys­tem nur bis zu einer Geschwin­dig­keit von 60 km/h genutzt werden.

Wirk­sam­keit der Rege­lun­gen in der EU bedarf Umsetzung

Die von der UN-ECE ver­ab­schie­de­ten Rege­lun­gen tre­ten im Janu­ar 2021 in Kraft, sind aller­dings zunächst noch unver­bind­lich, solan­ge die­se von den ein­zel­nen Län­dern bzw. Län­der­zu­sam­men­schlüs­sen noch nicht in das jewei­li­ge Recht umge­setzt wurden.

Hin­ter­grund hier­für ist, dass Fahr­zeu­ge in der Euro­päi­schen Uni­on (wie auch in vie­len ande­ren Län­dern der Welt) vor der Zulas­sung einer Geneh­mi­gung durch die jewei­li­gen Behör­den bedür­fen. Eine sol­che Geneh­mi­gung erfolgt in der EU in der Regel auf Basis der Richt­li­nie 2007/46/EG (ab 1. Sep­tem­ber 2020 auf Basis der Ver­ord­nung (EU) 2018/858), die wie­der­um auf die (tech­ni­schen) Vor­schrif­ten der UN-ECE ver­weist. Erst wenn die Ver­wei­se auf die neu­en UN-ECE-Vorgaben von der Euro­päi­schen Uni­on (EU) umge­setzt bzw. die Inhal­te der UN-ECE direkt in die eige­nen Vor­schrif­ten adap­tiert wur­den, sind die­se auch in der EU als gel­ten­des Recht verbindlich.

Ein genau­es Datum für die Umset­zung in EU-Recht ist bis­her noch nicht bekannt. Ande­re Län­der (z. B. Japan) haben dage­gen schon ange­kün­digt, dass sie die neu­en Vor­schrif­ten gleich mit Inkraft­tre­ten im Janu­ar 2021 anwen­den wollen.

Wir infor­mie­ren Sie über Neu­ig­kei­ten der Umset­zung inner­halb der EU.

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