Die Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten auf dem bri­ti­schen Markt: Wor­auf muss seit dem 01.01.2021 geach­tet werden?

Die Aus­wir­kun­gen des Brexits füh­ren auch Mona­te nach dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU bei vie­len Wirt­schafts­ak­teu­ren noch zu gro­ßer Rechts­un­si­cher­heit, da sie seit dem 01.01.2021 zwin­gend die dort gel­ten­den regu­la­to­ri­schen Vor­ga­ben beach­ten müs­sen, die sich – soweit ersicht­lich – der­zeit noch wei­test­ge­hend mit der Rechts­la­ge in der EU deckt. Es ist jedoch bereits jetzt abseh­bar, dass es in Zukunft zu rele­van­ten Unter­schie­den und Abwei­chun­gen zwi­schen den bei­den Rechts­la­gen kom­men wird. Bei­spiel­haft ist hier die neue Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung (EU) 2019/1020 (PDF) zu nen­nen, die nach Aus­kunft der bri­ti­schen Regie­rung nicht in natio­na­les bri­ti­sches Recht über­führt wer­den soll. Wei­te­re Bei­spie­le könn­ten die neue Maschi­nen­ver­ord­nung sowie die Ver­ord­nung zur Regu­lie­rung künst­li­cher Intel­li­genz sein, die der­zeit als Kom­mis­si­ons­ent­wurf vor­lie­gen (wir berich­te­ten).

Kenn­zeich­nungs­pflich­ten: Wann gilt wel­ches Kenn­zei­chen wo?

Beson­ders rele­vant wird dies für die CE-respektive UKCA/UKNI-Kennzeichnung von Produkten.

Wäh­rend der Über­gangs­pha­se vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 kön­nen Pro­duk­te, die aus der EU auf den bri­ti­schen Markt gelan­gen, wei­ter­hin nur mit dem CE-Kennzeichen ver­se­hen wer­den (wir berich­te­ten). Eine Aus­nah­me gilt in die­sem ein­jäh­ri­gen Über­gangs­zeit­raum nur für Pro­duk­te, deren Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren die Ein­bin­dung einer noti­fi­zier­ten Stel­le erfor­der­lich macht und hier­für auf eine noti­fi­zier­te Stel­le im Ver­ei­nig­ten König­reich zurück­ge­grif­fen wur­de. In die­ser Kon­stel­la­ti­on muss das Pro­dukt bereits jetzt zwin­gend mit dem UKCA-Kennzeichen ver­se­hen wer­den. Ab dem 01.01.2022 müs­sen Pro­duk­te, die auf dem bri­ti­schen Markt ein­ge­führt wer­den, zwin­gend die UKCA-Kennzeichnung tra­gen, Pro­duk­te, die aus­schließ­lich mit einem CE-Kennzeichen gekenn­zeich­net sind, sind im Ver­ei­nig­ten König­reich dann nicht mehr ver­kehrs­fä­hig. Aller­dings wird es nach dem 01.01.2022 bei Vor­lie­gen der jewei­li­gen regu­la­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich sein, Pro­duk­te, die für bei­de Märk­te bestimmt sind, sowohl mit dem CE- als auch mit dem UKCA-Kennzeichnen zu versehen.

Für Bau- und Medi­zin­pro­duk­te ist eine län­ge­re Über­gangs­frist vor­ge­se­hen. Im Anwen­dungs­be­reich die­ser Rechts­ak­te soll die Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten mit einem CE-Kennzeichen noch bis zum 30.06.2023 mög­lich sein.

In Nord­ir­land gilt gemäß dem Nordirland-Protokoll zum Aus­tritts­ab­kom­men in Bezug auf die Pro­dukt­kenn­zeich­nung seit dem 01.01.2021 eine wei­te­re Beson­der­heit, wonach Nord­ir­land Teil des EU-Binnenmarktes bleibt. Für die Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten in Nord­ir­land ist seit dem 01.01.2021 sowohl die CE- als auch die Kom­bi­na­ti­on aus CE- und UKNI-Kennzeichnung rechts­si­cher mög­lich. Die Ver­wen­dung allein des UKNI-Kennzeichens ist hin­ge­gen nicht statthaft. 

Rol­len der Wirtschaftsakteure

Seit dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs gilt die­ses als Dritt­staat, wodurch sich in der Kon­se­quenz auch die Rol­le eini­ger euro­päi­scher Wirt­schafts­ak­teu­re ver­än­dert hat. Dem­nach ist bei­spiels­wei­se der Händ­ler, der sei­ne Ware aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich bezieht und erst­ma­lig auf dem euro­päi­schen Markt bereit­stellt, auto­ma­tisch Impor­teur die­ser Pro­duk­te und unter­liegt den recht­li­chen Hand­lungs­pflich­ten eines Impor­teurs in Bezug auf die Kon­for­mi­tät und Sicher­heit die­ser Pro­duk­te. Glei­cher­ma­ßen trifft im Ver­ei­nig­ten König­reich ansäs­si­ge Wirt­schafts­ak­teu­re nun die Pflicht sicher­zu­stel­len, dass Pro­duk­te zum Zeit­punkt des Inver­kehr­brin­gens auf dem bri­ti­schen Markt im Ein­klang mit den gel­ten­den bri­ti­schen Anfor­de­run­gen sind.

Fazit und Emp­feh­lun­gen für die Praxis

Der Brexit am Anfang die­ses Jah­res hat die Wirt­schafts­ak­teu­re vor grund­le­gen­de recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen und tat­säch­li­che Her­aus­for­de­run­gen gestellt, die für die meis­ten Pro­dukt­spar­ten zwin­gend inner­halb die­ses Jah­res bewäl­tigt und gelöst wer­den müs­sen. Ins­be­son­de­re mit Blick auf den sich stän­dig ver­än­dern­den euro­päi­schen Rechts­rah­men sowie die Unsi­cher­heit, die in Bezug auf die bri­ti­sche Rechts­la­ge besteht, könn­te die Ein­bin­dung eines geeig­ne­ten Bevoll­mäch­ti­gen im Ver­ei­nig­ten König­reich (Aut­ho­ri­zed Repre­sen­ta­ti­ve) sinn­voll sein, der die bri­ti­sche Rechts­la­ge und die vor­an­schrei­ten­de bri­ti­sche tech­ni­sche Har­mo­ni­sie­rung obser­vie­ren und rück­mel­den könn­te, um dem Sto­cken der bila­te­ra­len Han­dels­be­zie­hun­gen effek­tiv entgegenzuwirken.

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