Freie Fahrt für auto­no­mes Fah­ren – Update

Ein­ord­nung in den bis­he­ri­gen Rechtsrahmen

Der Rechts­rah­men für Kraft­fahr­zeu­ge mit auto­no­mer Fahr­funk­ti­on hat in den letz­ten Jah­ren eine Viel­zahl von “Upgrades” erfah­ren. Ins­be­son­de­re mit dem Gesetz zur Ände­rung des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes und des Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­set­zes (Gesetz zum auto­no­men Fah­ren) vom 12.07.2021 (PDF) wur­den grund­le­gen­de Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen, um auto­no­mes Fah­ren auf öffent­li­chen Stra­ßen in Deutsch­land zu ermöglichen.

Bis­lang nicht gere­gel­te Aspek­te, z.B. tech­ni­sche Anfor­de­run­gen, Zulas­sung der auto­no­men Fahr­zeu­ge oder Sorg­falts­vor­schrif­ten für die am Betrieb betei­lig­ten Per­so­nen, wer­den nun durch eine neue Ver­ord­nung fest­ge­legt. Ziel der am 23.02.2022 ver­ab­schie­de­ten  Ver­ord­nung zur Rege­lung des Betriebs von Kraft­fahr­zeu­gen mit auto­ma­ti­sier­ter und auto­no­mer Fahr­funk­ti­on und zur Ände­rung stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten (“AFGBV”) ist es, den Regel­be­trieb von Kraft­fahr­zeu­gen mit hoch- und voll­au­to­ma­ti­sier­ter Fahr­funk­ti­on im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr zu ermöglichen. 

Die AFGBV ergänzt somit die bestehen­den Vor­schrif­ten und über­brückt den Zeit­raum bis zur erwar­te­ten uni­ons­recht­li­chen Harmonisierung. 

Umfang­rei­che­re Her­stel­ler­pflich­ten und deren Aus­wir­kun­gen auf die Lieferkette

Neben der Ertei­lung von Betriebs­er­laub­nis­sen sowie der Geneh­mi­gung und Zulas­sung wer­den ins­be­son­de­re auch wei­ter­ge­hen­de Her­stel­ler­pflich­ten etabliert.

Die AFGBV weist dem KBA Nachprüfungs‑, Markt­über­wa­chungs­auf­ga­ben und Befug­nis­se zu, um die Kon­for­mi­tät der Fahr­zeu­ge zu über­wa­chen. Da das KBA die­se Auf­ga­ben und Befug­nis­se nur anhand einer aus­rei­chen­den Infor­ma­ti­ons­grund­la­ge wahr­neh­men kann, wenn ihm ent­spre­chen­de Unter­la­gen zur Prü­fung vor­lie­gen, müs­sen die Her­stel­ler nach § 5 Abs. 5 AFGBV rele­van­te Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen unent­gelt­lich bereit­stel­len (bei­spiels­wei­se Zugang zu ver­wen­de­ter Soft­ware gewäh­ren). In die­sem Rah­men könn­te der Her­stel­ler sei­ne Lie­fe­ran­ten umfang­rei­cher und/oder län­ger zum Vor­hal­ten von Unter­la­gen ver­pflich­ten oder ihnen die Kos­ten­tra­gung für die Beschaf­fung sol­cher Unter­la­gen aufbürden.

Auch die in § 14 AFGBV gere­gel­ten Anfor­de­run­gen an die „Tech­ni­sche Auf­sicht“ wer­den Her­stel­ler tref­fen. Zwar ist per se der Hal­ter dafür ver­ant­wort­lich, dass eine geeig­ne­te natür­li­che Per­son zur tech­ni­schen Auf­sicht bereit­steht (§ 13 Abs. 6, S. 1 AFGBV). Aller­dings muss der Her­stel­ler ent­spre­chen­de Schu­lun­gen anbie­ten. Je nach­dem, wel­che Kom­po­nen­ten und Tei­le eines Fahr­zeu­ges betrof­fen sind, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Her­stel­ler auch die­se Ver­pflich­tun­gen oder zumin­dest die damit ein­her­ge­hen­den Kos­ten „in die Lie­fer­ket­te“ wei­ter­ge­ben wird.

Aus­blick und Bedeutung

Es ist zu erwar­ten, dass Her­stel­ler von auto­no­men Fahr­zeu­gen auf die neu­en Vor­ga­ben reagie­ren wer­den. Die Wei­ter­ga­be der sie tref­fen­den Ver­pflich­tun­gen und/oder aber die Abwäl­zung der Kos­ten­last in die Lie­fer­ket­te ist damit zu erwar­ten – bei­des auf ver­trag­li­chem Wege. Wie­der ein­mal heißt es also durch die gesam­te Lie­fer­ket­te hin­weg: Obacht bei der Vertragsgestaltung.

Der nächs­te Entscheidungs- und Ent­wick­lungs­schritt steht in der Abstim­mung des Bun­des­ra­tes über die Ver­ord­nung. Soll­te er zustim­men, kann die Auto­mo­bil­in­dus­trie mög­li­cher­wei­se auto­no­me Fahr­zeu­ge mit auto­no­mer Fahr­funk­ti­on bald auf die Stra­ße und in die Gara­gen der Men­schen bringen.

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