reusch­law White­pa­per: Update­pflich­ten aus zivil- und öffentlich-rechtlicher Produktverantwortung

Ein­lei­tung

Seit dem 01.01.2022 gel­ten neue kauf­recht­li­che Rege­lun­gen des BGB, die mit­un­ter eine all­ge­mei­ne Ver­pflich­tung von Ver­käu­fern von digi­ta­len Pro­duk­ten bzw. Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten im Rah­men von B2C-Vertragsbeziehungen zur Bereit­stel­lung von (Software-)Aktualisierungen („Updates“) wäh­rend eines gewis­sen Zeit­raums beinhal­ten. Die­se neu­en Rege­lun­gen las­sen die Fra­ge auf­kom­men, inwie­fern im Hin­blick auf die zuneh­men­de Digi­ta­li­sie­rung von Pro­duk­ten wei­te­re Update­pflich­ten für Her­stel­ler, Händ­ler, Ver­käu­fer etc. bestehen. Dies­be­züg­lich soll das White­pa­per einen Über­blick über bestehen­de und poten­zi­ell künf­ti­ge Update­pflich­ten bereitstellen.

Ver­trags­recht

In Umset­zung der Richt­li­nie (EU 2019/770) über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te und digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen (Digitale-Inhalte-Richtlinie (“DIRL”)) (wir berich­te­ten) und der Richt­li­nie (EU 2019/771) über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te des Waren­kaufs (Waren­kauf­richt­li­nie (“WKRL”)) (wir berich­te­ten) wur­den die Vor­schrif­ten der §§ 327e f. BGB sowie der § 475b f. BGB erlas­sen, die seit Janu­ar die­ses Jah­res in Kraft sind. Die genann­ten Vor­schrif­ten regeln die Fra­ge der Ver­trags­mä­ßig­keit von digi­ta­len Pro­duk­ten (§§ 327e f. BGB) bzw. Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten (§§ 475b f. BGB) inner­halb von B2C-Verträgen. Nach die­sen Rege­lun­gen sind die genann­ten Pro­dukt­grup­pen dann ver­trags­ge­mäß, wenn sie bestimm­ten sub­jek­ti­ven und objek­ti­ven Anfor­de­run­gen entsprechen.

Die sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen bezie­hen sich auf die Erfül­lung etwa­iger ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Update­pflich­ten. Die Beson­der­heit liegt in den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen: der Unter­neh­mer hat sicher­zu­stel­len, dass dem Ver­brau­cher Aktua­li­sie­run­gen, die für den Erhalt der Ver­trags­mä­ßig­keit erfor­der­lich sind, bereit­ge­stellt wer­den. Der Zeit­raum der Bereit­stel­lung der Updates rich­tet sich hier­bei grund­sätz­lich nach den ver­nünf­ti­gen Erwar­tun­gen des Ver­brau­ches, es sei denn, es wur­de eine fort­lau­fen­de Bereit­stel­lung des Pro­duk­tes ver­ein­bart, sodass in die­sem Fall der ver­ein­bar­te Bereit­stel­lungs­zeit­raum (bei Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten jedoch min­des­tens ein Zeit­raum von zwei Jah­ren) ein­schlä­gig ist. Mit der Rege­lung der objek­ti­ven Anfor­de­run­gen besteht nun­mehr eine all­ge­mei­ne Update­pflicht der Ver­käu­fer der genann­ten Pro­dukt­grup­pen bei B2C-Verträgen. Gleich­zei­tig besteht in die­sen Fäl­len auch stets eine Infor­ma­ti­ons­pflicht über erfor­der­li­che Updates.

All­ge­mei­nes Pro­dukt­si­cher­heits­recht und Marktüberwachung

Das all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heits­recht ist in der Richt­li­nie (2001/95/EG) über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit (Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie (“RaPS”)) sowie auf natio­na­ler Ebe­ne in dem Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz (“ProdSG”) gere­gelt. Nach bis­lang herr­schen­der Mei­nung fin­den die genann­ten Regel­wer­ke zumin­dest auf Soft­ware, die sich auf einem Daten­trä­ger befin­det oder in ein kör­per­li­ches Pro­dukt inte­griert (“embedded”) ist, Anwen­dung, ent­hal­ten jedoch kei­ne aus­drück­li­chen Update-Verpflichtungen. Aktu­ell unter­liegt die RaPS einer Revi­si­on auf uni­ons­recht­li­cher Ebe­ne (wir berich­te­ten). Zwar ent­hält der von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on (“EU-Kommission”) ver­öf­fent­lich­te Vor­schlag für eine Ver­ord­nung über die all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heit (COM(2021) 346 final) (“GPSR‑E”) kei­ne aus­drück­li­chen all­ge­mei­nen Update­pflich­ten, doch ist im Fal­le eines Rück­rufs der ver­ant­wort­li­che Wirt­schafts­ak­teur zu wirk­sa­men, kos­ten­frei­en und zeit­na­hen Abhil­fe­maß­nah­men, wor­un­ter Repa­ra­tu­ren, Ersatz­lie­fe­run­gen und Erstat­tun­gen fal­len, ver­pflich­tet. Im Fal­le der Eigen­re­pa­ra­tur durch den Ver­brau­cher besteht hier­bei eine Pflicht zur Ver­fü­gung­stel­lung kos­ten­lo­ser Software-Aktualisierungen. Für die­se Kon­stel­la­ti­on begrün­det damit der GPSR E eine künf­ti­ge Update­pflicht der ver­ant­wort­li­chen Wirt­schaft­ak­teu­re. Zu berück­sich­ti­gen ist hier­bei zudem die vor­aus­sicht­li­che Aus­wei­tung der Anwend­bar­keit des GPSR‑E auf sämt­li­che Software-Produkte.

Nach­dem bereits ent­spre­chend den ver­öf­fent­lich­ten Ände­run­gen des GPSR‑E (PDF) des Aus­schus­ses des euro­päi­schen Par­la­ments für Bin­nen­markt und Ver­brau­cher­schutz (“IMCO”) der Begriff des Pro­duk­tes sämt­li­che Gegen­stän­de, die allein­ste­hend oder in Ver­bin­dung mit ande­ren Gegen­stän­den (phy­si­scher, digi­ta­ler oder gemisch­ter Natur) gelie­fert oder zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, erfas­sen soll­te, hat zuletzt der Rat der Euro­päi­schen Uni­on in einem Kom­pro­miss­vor­schlag (PDF) ein Pro­dukt als jeden Gegen­stand phy­si­scher, digi­ta­ler oder gemisch­ter Art defi­niert, sodass die genann­te Update­pflicht nun­mehr auch Her­stel­ler, Händ­ler, Impor­teu­re etc. von Stand-alone-Software betref­fen wird.

Im Bereich der Markt­über­wa­chung kann eine Ver­pflich­tung zur Vor­nah­me von Updates durch behörd­li­che Anord­nun­gen im Ein­zel­fall erfol­gen. Mit Durch­füh­rung der seit 16. Juli 2021 gül­ti­gen Ver­ord­nung (EU 2019/1020) über Markt­über­wa­chung und die Kon­for­mi­tät von Pro­duk­ten (Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung (“MüV”)) (wir berich­te­ten) durch Erlass eines natio­na­len Markt­über­wa­chungs­ge­set­zes (“MüG”) und einer damit ein­her­ge­hen­den Über­ar­bei­tung des ProdSG wur­den die Vor­schrif­ten zur Markt­über­wa­chung aus der ehe­ma­li­gen Fas­sung des ProdSG (ProdSG a.F.)in das MüG überführt.

Das MüG ent­hält unter Ver­weis auf die MüV eine Rei­he von Befug­nis­sen der Markt­über­wa­chungs­be­hör­den. So besteht unter ande­rem die Befug­nis, Wirt­schafts­ak­teu­re zur Ergrei­fung geeig­ne­ter Maß­nah­men zur Wie­der­her­stel­lung der Pro­dukt­si­cher­heit auf­zu­for­dern. Han­delt es sich im Ein­zel­fall um ein unsi­che­res Software-Produkt, kön­nen daher ins­be­son­de­re Updates als geeig­ne­te Maß­nah­men ange­ord­net wer­den. Eine wei­te­re mög­li­che Ver­pflich­tung zur Vor­nah­me von Updates kann sich zudem mit­tel­bar auf­grund eines ange­ord­ne­ten Rück­rufs erge­ben. So kann eine Behör­de mit einem ange­ord­ne­ten Rück­ruf eines unsi­che­ren Software-Produkts mit­tel­bar die Instand­set­zung des Pro­duk­tes und damit – falls hier­für erfor­der­lich – auch die Vor­nah­me eines Updates ver­lan­gen. Etwa­ige Update­pflich­ten aus dem Bereich der Markt­über­wa­chung bestehen daher nicht all­ge­mein, son­dern kön­nen sich je nach Ein­zel­fall ergeben.

KI-Verordnung

Im April 2021 hat die EU-Kommission einen Vor­schlag für eine Ver­ord­nung zur Fest­le­gung har­mo­ni­sier­ter Vor­schrif­ten für künst­li­che Intel­li­genz (“KI”) (COM(2021) 206 final) (“KI-VO‑E”) ver­öf­fent­licht (wir berich­te­ten). Der Ver­ord­nungs­ent­wurf ent­hält Rege­lun­gen, die zum einen den funk­tio­nie­ren­den Bin­nen­markt für KI gewähr­leis­ten sol­len, zum ande­ren aber ins­be­son­de­re die poten­zi­el­len Risi­ken von KI adres­sie­ren sol­len. Eine aus­drück­li­che all­ge­mei­ne Update­pflicht der Anbie­ter von KI-Systemen zur Vor­nah­me bestimm­ter Updates besteht nicht. Aller­dings lässt sich aus einer Zusam­men­schau der Vor­schrif­ten die Not­wen­dig­keit fort­lau­fen­der Aktua­li­sie­run­gen her­aus­le­sen. So sind ins­be­son­de­re im Rah­men des Risi­ko­ma­nage­ment­sys­tems, wel­ches als ein “kon­ti­nu­ier­li­cher ite­ra­ti­ver Pro­zess” beschrie­ben wird, regel­mä­ßi­ge Aktua­li­sie­run­gen zu berück­sich­ti­gen. Gleich­falls wer­den – wenn auch nur im Rah­men der Regu­lie­rung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten – Updates als poten­zi­el­le erfor­der­li­che Wartungs- und Pfle­ge­maß­nah­men genannt. Glei­ches gilt für die Erstel­lung tech­ni­scher Doku­men­ta­tio­nen, bei der die Ver­si­on der Soft­ware aber auch Anfor­de­run­gen in Bezug auf deren Aktua­li­sie­rung als zwin­gen­de Infor­ma­tio­nen auf­ge­nom­men wer­den müssen.

Einen ähn­li­chen Ansatz ent­hält eben­falls die Ver­ord­nung (EU 2017/745) über Medi­zin­pro­duk­te (Medizinprodukte-Verordnung (“MDR”)), wonach das Risi­ko­ma­nage­ment einen kon­ti­nu­ier­li­chen ite­ra­ti­ven Pro­zess wäh­rend des gesam­ten Lebens­zy­klus des Pro­duk­tes dar­stellt und bei Her­stel­lung siche­rer Medi­zin­pro­duk­te die Grund­sät­ze des Software-Lebenszyklus zu berück­sich­ti­gen sind.

Maschinenprodukte-Verordnung

Die der­zeit gel­ten­de Richt­li­nie (2006/42/EG) über Maschi­nen (Maschinen-Richtlinie), die sich mit den Anfor­de­run­gen an eine siche­re Maschi­ne befasst, unter­liegt aktu­ell einer Revi­si­on durch die EU Kom­mis­si­on. Die EU-Kommission hat hier­zu zeit­gleich mit dem KI-VO‑E im April 2021 einen Vor­schlag für eine Ver­ord­nung über Maschi­nen­pro­duk­te (COM(2021) 202 final) (“Maschinenprodukte-VO‑E”) ver­öf­fent­licht (wir berich­te­ten). Der Vor­schlag soll ent­spre­chend der Begrün­dung der EU-Kommission den “neu­en Risi­ken, die sich aus auf­stre­ben­den Tech­no­lo­gien erge­ben”, ent­ge­gen­tre­ten. So sol­len ins­be­son­de­re die neu­en Risi­ken im Zusam­men­hang mit dem Auf­spie­len von Soft­ware auf ein Pro­dukt adres­siert wer­den und dem­entspre­chend Aktua­li­sie­run­gen von Soft­ware, die in einem Maschi­nen­pro­dukt instal­liert ist, inner­halb der Risi­ko­be­wer­tun­gen berück­sich­tigt werden.

Ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Risi­ken im Zusam­men­hang mit dem Auf­spie­len von Updates regelt der Maschinenprodukte-VO‑E nun­mehr soge­nann­te “wesent­li­che Modi­fi­ka­tio­nen”, die sich auf eine vom Her­stel­ler nicht vor­her­seh­ba­re (digi­ta­le) Ver­än­de­rung eines Maschi­nen­pro­duk­tes nach des­sen Inver­kehr­brin­gen oder Inbe­trieb­nah­me bezieht, wobei die Ver­än­de­rung der­art wesent­lich sein muss, dass die ein­schlä­gi­gen Sicherheits- und Gesund­heits­schutz­an­for­de­run­gen der Ver­ord­nung nicht mehr erfüllt sind. In die­sen Fäl­len tref­fen den­je­ni­gen, der die wesent­li­che Ver­än­de­rung vor­nimmt, die ori­gi­nä­ren Pflich­ten eines Her­stel­lers. Die­se Neue­rung beinhal­tet daher zwar kei­ne Pflicht der Wirt­schafts­ak­teu­re zur Vor­nah­me eines Updates, begrün­det aber eige­ne Ver­pflich­tun­gen im Fal­le der Durch­füh­rung eines Updates.

Ökodesign-Richtlinie

Die Richt­li­nie (2009/125/EG) zur Schaf­fung eines Rah­mens für die Fest­le­gung von Anfor­de­run­gen an die umwelt­ge­rech­te Gestal­tung ener­gie­ver­brauchs­re­le­van­ter Pro­duk­te (Ökodesign-Richtlinie (“Öko­de­sign RL”))  ent­hält die Befug­nis der EU-Kommission zum Erlass von Durch­füh­rungs­maß­nah­men, die wei­te­re ver­bind­li­che Anfor­de­run­gen an bestimm­te Pro­dukt­grup­pen fest­le­gen. Von die­ser Befug­nis hat die EU-Kommission Gebrauch gemacht und für bis­lang zehn Pro­dukt­grup­pen Ver­ord­nun­gen zur Fest­le­gung von Öko­de­sign Anfor­de­run­gen erlas­sen.  Zu den Pro­dukt­grup­pen zäh­len u.a. Kühl­ge­rä­te, Wasch­ma­schi­nen und Trock­ner, Geschirr­spü­ler oder elek­tro­ni­sche Dis­plays. Die Durch­füh­rungs­ver­ord­nun­gen haben das Ziel, die Lang­le­big­keit von Pro­duk­ten zu gewähr­leis­ten, und ent­hal­ten ins­be­son­de­re Rege­lun­gen zur Repa­rier­bar­keit und Halt­bar­keit der Pro­duk­te. So bestehen unter ande­rem Pflich­ten zur Gewähr­leis­tung einer ein­fa­chen Repa­rier­bar­keit, eine Pflicht zur Bereit­stel­lung von Reparatur- und War­tungs­in­for­ma­tio­nen und eine Pflicht zur Bereit­stel­lung und Bereit­hal­tung von Ersatz­tei­len über einen bestimm­ten Zeit­raum (sie­ben bis zehn Jah­re) hin­weg. Auf­grund der Pflicht zur Ersatz­teil­be­reit­stel­lung besteht daher für die obi­gen Pro­dukt­grup­pen eine Update­pflicht, sofern es sich um Software-Produkte han­delt, deren Repa­ra­tur bzw. Aktua­li­sie­rung es im Ein­zel­fall bedarf.

Aktu­ell unter­liegt die Ökodesign-RL einer Revi­si­on durch die EU-Kommission. Im Rah­men des euro­päi­schen Green Deals hat die EU-Kommission einen Vor­schlag (COM(2022) 142 final) (PDF) für eine Ver­ord­nung zur Schaf­fung eines Rah­mens für die Fest­le­gung von Ökodesign-Anforderungen für nach­hal­ti­ge Pro­duk­te (Ökodesign-Verordnung („Ökodesign-VO“)) ver­öf­fent­licht. Der Ent­wurf ent­hält bis­lang kei­ne solch weit­rei­chen­de Erwei­te­rung der Ökodesign-RL, dass er eine all­ge­mei­ne Update­pflicht für die Ver­ant­wort­li­chen begrün­den wür­de. Er regelt jedoch aus­drück­li­che Anfor­de­run­gen an Software- und Firm­ware­up­dates, die nur dann imple­men­tiert wer­den dür­fen, wenn sie die Leis­tung eines Pro­dukts nicht verschlechtern.

Pro­dukt­haf­tungs­recht

Im Rah­men des Pro­dukt­haf­tungs­rechts ist zwi­schen dem Pro­dukt­haf­tungs­recht im enge­ren Sin­ne und dem Pro­dukt­haf­tungs­recht im wei­te­ren Sin­ne zu unterscheiden.

Das Pro­dukt­haf­tungs­recht im enge­ren Sin­ne wird durch die Rege­lun­gen der Richt­li­nie (85/374/EWG) zur Anglei­chung der Rechts- und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Haf­tung für feh­ler­haf­te Pro­duk­te (Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie (“Prod­HaftRL”)) sowie auf natio­na­ler Ebe­ne durch das Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz (“Prod­HaftG”) gere­gelt und beinhal­tet die Ver­pflich­tung von Her­stel­lern, ein feh­ler­frei­es Pro­dukt in den Ver­kehr zu brin­gen. Mit die­ser Pflicht ein­her­ge­hend haf­tet der Her­stel­ler ver­schul­dens­un­ab­hän­gig für Schä­den, die auf­grund eines feh­ler­haf­ten Pro­dukts ent­stan­den sind. Auf­grund der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Haf­tung besteht kei­ne wei­ter­ge­hen­de Ver­pflich­tung zur Pro­dukt­be­ob­ach­tung der in Ver­kehr gebrach­ten Pro­duk­te auf dem Markt. Man­gels einer Pro­dukt­be­ob­ach­tungs­pflicht der Her­stel­ler beinhal­ten – unab­hän­gig von der Fra­ge der Anwend­bar­keit der Pro­dukt­haf­tungs­re­ge­lun­gen auf (Stand alone-)Software (wir berich­te­ten) – weder die Prod­HaftRL noch das Prod­HaftG eine Ver­pflich­tung zur Vor­nah­me von Updates nach Inver­kehr­gabe von Pro­duk­ten, die Soft­ware ent­hal­ten. Aktu­ell unter­liegt die Prod­HaftRL einer Revi­si­on durch die EU-Kommission auf deren Wirk­sam­keit und Effek­ti­vi­tät in der heu­ti­gen Zeit. Dies­be­züg­lich hat zuletzt die EU-Kommission eine Kon­sul­ta­ti­on zur Anpas­sung der Haf­tungs­re­geln an das digi­ta­le Zeit­al­ter und die Ent­wick­lung im Bereich der KI durch­ge­führt. Aktu­ell liegt noch kein kon­kre­ter Ent­wurf der über­ar­bei­te­ten Prod­HaftRL vor, doch dürf­ten auf­grund der genann­ten dog­ma­ti­schen Beson­der­heit der feh­len­den Pro­dukt­be­ob­ach­tungs­pflicht auch kei­ne pro­dukt­haf­tungs­recht­li­chen Update­pflich­ten zu erwar­ten sein.

Anders sieht es in dem Bereich des Pro­dukt­haf­tungs­rechts im wei­te­ren Sin­ne aus. Nach der soge­nann­ten Pro­du­zen­ten­haf­tung aus § 823 BGB besteht eine Haf­tung bei Ver­let­zung von soge­nann­ten Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten (“VSP”). Die VSP ent­spre­chen den Anfor­de­run­gen, die an ein feh­ler­frei­es Pro­dukt nach dem Prod­HaftG gestellt wer­den, mit einer wich­ti­gen Ergän­zung: der Pro­dukt­be­ob­ach­tungs­pflicht. Anders als nach dem Prod­HaftG ist im Rah­men der Pro­du­zen­ten­haf­tung der Her­stel­ler auch dazu ver­pflich­tet, das Pro­dukt auf dem Markt nach des­sen Inver­kehr­brin­gen wei­ter auf des­sen Feh­ler­frei­heit bzw. Sicher­heit zu beob­ach­ten und bei Bedarf geeig­ne­te Abhil­fe­maß­nah­men zu ergrei­fen. Die­se Erwei­te­rung fin­det ihre Begrün­dung eben­falls in der Dog­ma­tik der Pro­du­zen­ten­haf­tung, die – anders als das Prod­HaftG – eine Ver­schul­dens­haf­tung darstellt.

Inner­halb die­ser Haf­tung kann daher infol­ge der Pro­dukt­be­ob­ach­tungs­pflicht auch eine Pflicht zur Durch­füh­rung von Updates (gleich ob ver­kör­per­te, Embedded oder Stand-alone-Software) bestehen, sofern die Updates eine geeig­ne­te Abhil­fe­maß­nah­me im kon­kre­ten Fall dar­stel­len. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn even­tu­el­le Sicher­heits­lü­cken oder die Gefahr von Cyber­an­grif­fen fest­ge­stellt wor­den sind und bestimm­te Updates die­se Risi­ken auf ein­fa­che Wei­se ver­hin­dern oder zumin­dest mini­mie­ren können.

Update­pflich­ten durch die Hin­ter­tür: der aktu­el­le Stand der Technik

Auch wenn das all­ge­mei­ne Pro­dukt­si­cher­heits­recht sowie die spe­zi­el­len pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Rege­lun­gen kei­ne aus­drück­li­chen all­ge­mei­nen Update­pflich­ten beinhal­ten, so besteht doch die Mög­lich­keit von Update­pflich­ten der Wirt­schafts­ak­teu­re durch die Hin­ter­tür. Sowohl nach dem all­ge­mei­nen Pro­dukt­si­cher­heits­recht als auch nach den spe­zi­el­len pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Regel­wer­ken rich­tet sich die Fra­ge des erfor­der­li­chen Sicher­heits­gra­des eines Pro­duk­tes stets nach dem Stand der Tech­nik. Da die Wirt­schafts­ak­teu­re gemäß den Rege­lun­gen des Pro­dukt­si­cher­heits­rechts nicht nur zu einer Inver­kehr­gabe siche­rer Pro­duk­te, son­dern auch zu einer – zumin­dest für den Zeit­raum des übli­chen Lebens­zy­klus eines Pro­duk­tes – fort­lau­fen­den Gewähr­leis­tung und Bereit­hal­tung siche­rer Pro­duk­te auf dem Markt ver­pflich­tet sind, haben sie dies­be­züg­lich auch etwa­ige Ver­än­de­run­gen hin­sicht­lich der Sicher­heits­an­for­de­run­gen gemäß dem aktu­el­len Stand der Tech­nik zu beachten.

So kön­nen unter ande­rem Ände­run­gen der den Stand der Tech­nik begrün­den­den tech­ni­schen Regel­wer­ke zu einer Update­pflicht durch die Hin­ter­tür füh­ren. Glei­ches gilt für die Ein­hal­tung der Pro­dukt­be­ob­ach­tungs­pflicht im Rah­men der zivil­recht­li­chen Pro­du­zen­ten­haf­tung. Auch hier kön­nen sich die Anfor­de­run­gen an ein feh­ler­frei­es Pro­dukt im Lau­fe der Lebens­zeit eines Pro­duk­tes auf­grund neu­er Ent­wick­lun­gen des Stands der Tech­nik ver­än­dern. Es soll­ten daher umfas­send im Rah­men der jewei­li­gen Pro­dukt­be­ob­ach­tun­gen stets die Ent­wick­lun­gen des Stands der Tech­nik auf künf­ti­ge Update­pflich­ten über­prüft werden.

Aus­blick: Recht auf Reparatur

Der­zeit wird sowohl auf EU-Ebene als auch auf natio­na­ler Ebe­ne die Ein­füh­rung eines all­ge­mei­nen Rechts auf Repa­ra­tur umfas­send dis­ku­tiert. Nach der aktu­el­len Geset­zes­la­ge besteht gegen­wär­tig ledig­lich ein spe­zi­fi­sches Recht auf Repa­ra­tur für ein­zel­ne Pro­dukt­grup­pen gemäß der genann­ten Durch­füh­rungs­maß­nah­men der EU-Kommission auf Grund­la­ge der Öko-Design-RL (s.o.). Die­se Rege­lun­gen sol­len nach der EU-Kommission zu einem all­ge­mei­nen Recht auf Repa­ra­tur erwei­tert wer­den, indem die Ökodesign-RL im Rah­men des euro­päi­schen Green Deals auf wei­te­re Pro­dukt­grup­pen aus­ge­dehnt wer­den soll. Hier­zu läuft im Rah­men der sog. „Sus­tainable Pro­duct Initia­ti­ve“ („SPI“) des Green Deals (wir berich­te­ten) der­zeit bis Anfang April 2022 ein Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren der EU-Kommission. Auf natio­na­ler Ebe­ne ent­hält der Koali­ti­ons­ver­trag der Bun­des­re­gie­rung das Ziel der Imple­men­tie­rung eines all­ge­mei­nen Rechts auf Repa­ra­tur, wonach aus­drück­lich Her­stel­ler zur Bereit­hal­tung von Updates wäh­rend der übli­chen Nut­zungs­zeit ver­pflich­tet wer­den sol­len. Aktu­ell lie­gen weder auf euro­päi­scher noch auf natio­na­ler Ebe­ne kon­kre­te Geset­zes­ent­wür­fe vor. Nach­dem die Bun­des­mi­nis­te­rin für Umwelt, Natur­schutz, nuklea­re Sicher­heit und Ver­brau­cher­schutz, Stef­fi Lem­ke, sich zunächst in einem Inter­view der­art geäu­ßert hat, man wol­le unab­hän­gig von der Ent­wick­lung auf EU-Ebene ein natio­na­les Recht auf Repa­ra­tur gemäß dem Koali­ti­ons­ver­trag als­bald durch­set­zen, wur­de die­ser Ansatz in Fol­ge­inter­views ver­wor­fen, sodass vor­erst die Ent­wick­lun­gen auf uni­ons­recht­li­cher Ebe­ne abzu­war­ten sind.

Ein all­ge­mei­nes Recht auf Repa­ra­tur wird sowohl von der Indus­trie­bran­che, aber auch aus juris­ti­scher Sicht stark kri­ti­siert. Aus recht­li­cher Sicht wür­de ein all­ge­mei­nes Recht auf Repa­ra­tur mit dem Ziel der Regu­lie­rung der Lang­le­big­keit von Pro­duk­ten durch eine Ver­pflich­tung zur Ersatz­teil­be­reit­stel­lung über Zeit­räu­me von sie­ben bis 10 Jah­ren zu einer ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Ver­ant­wor­tung der Her­stel­ler und Händ­ler über die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­fris­ten hin­aus­füh­ren. Hier­zu bedarf es nicht ledig­lich einer gesetz­li­chen Neue­rung, son­dern einer Viel­zahl von Ände­run­gen und Erwei­te­run­gen unter­schied­li­cher Geset­ze. Neben der recht­li­chen Aus­ge­stal­tung eines all­ge­mei­nen Rechts auf Repa­ra­tur ist vor allem der kon­kre­te Ansatz der Rege­lung im Hin­blick auf den Adres­sa­ten der Ver­pflich­tung ein wesent­li­cher Kri­tik­punkt. Wür­den die Händ­ler von Pro­duk­ten ver­pflich­tet wer­den, die Repa­rier­bar­keit eines Pro­duk­tes zu gewähr­leis­ten, stellt sich die Fra­ge, wie dies von Händ­lern, die das Pro­dukt nicht her­stel­len, son­dern ledig­lich ver­trei­ben, gewähr­leis­tet wer­den könnte.

Hier wäre wohl nur eine Ein­bin­dung der Her­stel­ler in die kon­kre­ten Ein­kaufs­ver­trä­ge mit einer Ver­pflich­tung zur Repa­ra­tur­leis­tung denk­bar. Der wohl am stärks­ten kri­ti­sier­te Ansatz ist die Ver­pflich­tung der Her­stel­ler zur Bereit­hal­tung von Updates wäh­rend der übli­chen Nut­zungs­zeit eines Pro­dukts. Eine sol­che Ver­pflich­tung der Her­stel­ler, unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Ver­schul­den die Funk­ti­ons­tüch­tig­keit von Pro­duk­ten auch nach deren Inver­kehr­gabe für einen bestimm­ten Zeit­raum zu gewähr­leis­ten, wür­de zu einer ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Pro­dukt­ver­ant­wor­tung der Her­stel­ler ver­bun­den mit einer Pflicht zur Pro­dukt­be­ob­ach­tung der Pro­duk­te auf dem Markt füh­ren. Dies wür­de eine wesent­li­che Ände­rung der bis­he­ri­gen Dog­ma­tik des Pro­dukt­haf­tungs­rechts im enge­ren Sin­ne dar­stel­len (s.o.) und kön­ne nicht mit dem blo­ßen Ver­weis auf die Gewähr­leis­tung eines all­ge­mei­nen Rechts auf Repa­ra­tur gerecht­fer­tigt werden.

Fazit

Update­pflich­ten in Bezug auf Software-Produkte wer­den aktu­ell im Hin­blick auf eine Viel­zahl unter­schied­li­cher Geset­ze sowohl auf EU-Ebene als auch auf natio­na­ler Ebe­ne dis­ku­tiert und teil­wei­se bereits imple­men­tiert. Dane­ben besteht die Gefahr der Begrün­dung wei­te­rer Update­pflich­ten infol­ge der Ver­än­de­run­gen des Stands der Tech­nik. Unter­neh­men soll­ten im Rah­men ihres Compliance-Managements bereits jetzt die lau­fen­den Aktua­li­sie­run­gen und Dis­kus­sio­nen beach­ten und sich auf künf­ti­ge Update­pflich­ten vor­be­rei­ten. Wenn wir Sie bei der Umset­zung unter­stüt­zen kön­nen, mel­den Sie sich gerne.

Das voll­stän­di­ge White­pa­per mit Anhang zum Down­load fin­den Sie hier.

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